«Too-big-to-fail»-Verordnung in Anhörung
Auslöser der «Too-big-to-fail»-Verordnung: Gerettete Grossbank UBS.
Bern – Das Finanzdepartement (EFD) hat die Änderungen des Bankengesetzes zur Eindämmung des Grossbankenrisikos in diversen Verordnungsrevisionen konkretisiert. Dazu führt das EFD nun bis am 16. Januar eine Anhörung durch. Das Parlament muss die Ausführungsbestimmungen genehmigen. Banken, die zu gross und vernetzt sind, um ohne grossen Schaden für die gesamte Volkswirtschaft in Konkurs zu gehen («Too-big-to-fail»-Banken), müssen die Anforderungen schrittweise bis Ende 2018 umsetzen.
Im Vordergrund stehen höhere Eigenmittelanforderungen. Wie das EFD in einem Communiqué vom Montag in Erinnerung ruft, müssen die systemrelevanten Banken auf den risikogewichteten Positionen (RWO) künftig 4,5% Kernkapital halten.
Mehr Eigenkapital äufnen
Darüber hinaus müssen sie einen Eigenmittelpuffer von 8,5% der RWO aufbauen. Dieser muss aus mindestens 5,5% hartem Eigenkapital bestehen. Die restlichen 3% können mit Pflichtwandelanleihen bereitgestellt werden. Das ist Fremdkapital, das im Fall einer Krise der Bank in Eigenkapital umgewandelt wird. Flankierend zu diesen risikoabhängigen Eigenmittelanforderungen müssen die Eigenmittel einer Bank aber auch den Anforderungen an die Höchstverschuldungsquote (Levarage Ratio) genügen. Dabei dürfen die Eigenmittel einen minimalen Prozentsatz am Gesamtengagement nicht unterschreiten.
Massgeschneiderte Notfallpläne
Die systemrelevanten Grossbanken müssen ausserdem immer genügend flüssige Mittel zur Hand haben. Diese besonderen Anforderungen an die Liquidität werden aber erst später in einer separaten Verordnung geregelt. Diese geht voraussichtlich im Verlaufe des nächsten Jahres in Anhörung. Bereits in den drei nun in die Anhörung geschickten Verordnungen enthalten sind Bestimmungen zur Organisation der «Too-big-to-fail»-Banken. Geregelt wird unter anderem der Notfallplan, dank dem die systemrelevanten Funktionen im Falle drohender Insolvenz aufrechterhalten werden können.
Wahlfreiheit
Grundsätzlich wird es den Banken freigestellt, mit welchem Modell sie dieses Ziel erreichen wollen. Sie müssen aber die Massnahmen im voraus nennen, mit welchen die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen gewährt werden sollen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA prüft die Vorschläge dann auf ihre Wirksamkeit. Dabei reicht es, wenn die Bank zeigen kann, dass die ergriffenen Massnahmen nach dem aktuellen Stand der Erkenntnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den angestrebten Erfolg bringen werden. (awp/mc/ps)