Weko revidiert Bekanntmachung zu Abreden im Autohandel

Weko revidiert Bekanntmachung zu Abreden im Autohandel

Die Weko will auch weiterhin einer Abschottung des hiesigen KFZ-Marktes entgegenwirken.

Bern – Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 29. Juni 2015 die Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (nachfolgend: KFZ-Bekanntmachung) und deren Erläuterungen einer Revision unterzogen. Damit werden der Fallpraxis der Weko, den neuen Markt- und Technologieentwicklungen sowie den Anpassungen im europäischen und schweizerischen Kartellrecht Rechnung getragen. Mit der Revision bekräftigt die Weko ihren Willen, weiterhin gegen schädliche Wettbewerbsabreden im Automobilvertrieb in der Schweiz vorzugehen und einer Abschottung des schweizerischen Marktes für den Kraftfahrzeughandel entgegenzuwirken.

Die 2010 erlassene Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Union (EU) für vertikale Vereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor regelt neu nur noch die Märkte für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen sowie für den Vertrieb von Ersatzteilen (sogenannter Sekundärmarkt). Für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen (sogenannter Primärmarkt) gilt seit dem 1. Juni 2013 die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU für vertikale Vereinbarungen. Dies hat insbesondere zu einer Einschränkung des Mehrmarkenvertriebs sowie der Möglichkeit zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen zu betreiben und zur Aufhebung der Händlerschutzklauseln geführt.

Förderung des Interbrand- und Intrabrandwettbewerbs
Der neue rechtliche Rahmen in der EU wurde von der Weko bei der Revision berücksichtigt. Aufgrund der in der Schweiz herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Automobilmarkt erschien allerdings eine vollständige Übernahme des europäischen Rechts als nicht angemessen. Die Weko hat daher entschieden, die Bekanntmachung für den KFZ-Sektor, die den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen sowie die Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen und den Vertrieb von Ersatzteilen regelt, grundsätzlich beizubehalten. Diese wurde jedoch an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes angepasst und mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit der bisherigen Regelung überarbeitet. Die Weko will damit weiterhin den Interbrand- und Intrabrandwettbewerb auf den Märkten des Vertriebs neuer Kraftfahrzeuge, des Vertriebs von Ersatzteilen und der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen fördern. Die neue KFZ-Bekanntmachung bezweckt, wettbewerbsschädliche vertikale Abreden zu verhindern und eine Isolierung des schweizerischen Automobilmarktes zu vermeiden. Darüber hinaus wird sie für alle Marktbeteiligten auch mehr Rechtssicherheit schaffen.

Die revidierte KFZ-Bekanntmachung führt weitere Beschränkungen auf, die nicht bereits von der allgemeinen Vertikalbekanntmachung erfasst sind. Soweit in der KFZ-Bekanntmachung nichts erwähnt wird, sind die Vorschriften der allgemeinen Vertikalbekanntmachung anwendbar.

In den von der Weko durchgeführten Vernehmlassungen wurden die vorgeschlagenen inhaltlichen Anpassungen betreffend der KFZ-Bekanntmachung und deren Erläuterungen mehrheitlich begrüsst. Die Weko hat zudem den eingebrachten Vorschlägen zur Vereinfachung des Textes Rechnung getragen.

Die Bekanntmachung tritt mit einer einjährigen Übergangsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt jene vom 21. Oktober 2002.

In den kommenden Tagen werden die Erläuterungen zur KFZ-Bekanntmachung auch auf Französisch und Italienisch auf der Weko-Homepage verfügbar sein. (Weko/mc/ps)

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