Einreise aus geschäftlichen Gründen
Adamow sei laut Bundesgericht aus privaten und geschäftlichen Gründen in die Schweiz gereist und nicht, um als Auskunftsperson im Verfahren gegen seine Tochter auszusagen. Somit komme die staatsrechtliche Garantie des freien Geleits nicht zum Zuge, bei der ein Ausländer auf Grund einer Vorladung in die Schweiz kommt, um vor Gericht eine Aussage zu machen.
So habe Adamow die entsprechende Vorladung des zuständigen Berner Untersuchungsrichters erst erhalten, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Eine Verletzung dieser Garantie würde nur dann vorliegen, wenn er in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise aus Russland herausgelockt worden wäre, um ihn dann zu Handen der USA verhaften zu lassen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.
Adamow war am vergangenen 2. Mai in Bern verhaftet worden, nachdem er in dem wegen Geldwäscherei gegen seine Tochter geführten Verfahren als Auskunftsperson einvernommen worden war. Das Bundesamtes für Justiz hatte den Haftbefehl auf ein entsprechendes Ersuchen aus den USA erlassen. Das Bundesstrafgericht hatte Adamows Beschwerde am 9. Juni gutgeheissen und seine Freilassung angeordnet.