OBT: Missbräuchlicher Konkurs – aufgepasst bei Fristen und Steuerausständen

St. Gallen – Das Parlament hat im März 2022 das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses verabschiedet. Künftig sind die Hürden höher, sich zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden zu befreien. So müssen etwa öffentlich-rechtliche Forderungen (bspw. Steuern) künftig nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs betrieben werden. Per 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses hat auch Auswirkungen auf andere Gesetze. So führt es zu Anpassungen im Obligationenrecht, im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, im Strafgesetzbuch und im Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern.
Bis zum 31. Dezember 2024 war der Einzug von Steuern lediglich auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung zulässig. Dies hatte zur Folge, dass das Verfahren mit einem Pfändungsverlustschein endete, was kaum Auswirkungen auf die Weiterführung des Betriebs hatte.
Seit dem 1. Januar 2025 kann die Behörde die Betreibung für öffentliche Forderungen wie Steuern, Mehrwertsteuern oder Sozialversicherungsabgaben auf Konkurs einleiten. Wird das Konkursverfahren eröffnet, kann dies zum Ende der operativen Tätigkeit eines Unternehmens führen.
Weiter wurden Massnahmen für juristische Personen verschärft, die substanzielle Auswirkungen für sie darstellen können, insbesondere:
- Meldung seitens der Steuerbehörde: Die Steuerbehörden müssen neu dem kantonalen Handelsregisteramt eine Meldung machen, wenn von der juristischen Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zum Einreichen der Steuererklärung eine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht worden ist.
- Opting-out: Beim Opting-out handelt es sich um den Verzicht auf die eingeschränkte Revision. Neu gilt ein Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden.
- Mantelhandel: Im Obligationenrecht wird die Nichtigkeit des Mantelhandels ausdrücklich aufgenommen. Beim Mantelhandel handelt es sich um inaktive Gesellschaften, die wirtschaftlich in liquide Form gebracht wurden und von denen dann Anteile übertragen werden. (OBT Impuls Beitrag zu Mantelhandel)
- Betreibung auf Konkurs: Ab dem 1. Januar 2025 können Steuern und Abgaben auf dem Weg der Betreibung auf Konkurs geltend gemacht werden. Bis zum 31. Dezember 2024 endete das Verfahren häufig mit einem Pfändungsverlustschein. Neu kann bei Nichtbegleichung der Steuern und Abgaben die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden. Dies kann zum Ende einer juristischen Person führen.
Fazit
Die Änderung des Schuldbetreibungsrechts für juristische Personen betreffend Steuern und Abgaben führt auch zu einer Änderung in der Liquiditätsplanung. Bis anhin wurden bei finanziellen Engpässen die Steuern und Abgaben als Letztes bezahlt, da eine allfällige Betreibung auf Pfändung häufig in einem Pfändungsverlustschein endete.
Mit der Möglichkeit der Konkursbetreibung für Steuern und Abgaben sind zur Vermeidung eines Konkurses diese Aufwendungen bei finanziellen Engpässen neu auch in die Liquiditätsplanung miteinzubeziehen.
Für Unternehmen, aber auch für Verwaltungsräte, werden die Pflichten und Aufgaben in Zukunft nicht einfacher. Für die erwähnten Personen wird es noch wichtiger sein, die zentralen Gesetze zu kennen und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die Risiken für die betroffenen Personen werden in Zukunft noch steigen. (OBT/mc/ps)