«Neknomination»: Riskantes Facebook-Trinkspiel mit unabsehbaren Folgen

«Neknomination»: Riskantes Facebook-Trinkspiel mit unabsehbaren Folgen

«Neknomination»: Der Dummheit sind keine Grenzen gesetzt.

Wallisellen – Jemand leert vor laufender Kamera zügig eine Flasche Bier oder Hochprozentiges. Er oder sie stellt das Video ins Internet und «nominiert» andere dafür, Gleiches zu tun. Wer nicht mitmacht, wird nicht selten an den Internet-Pranger gestellt.  Jetzt hat die fragwürdige Online-Welle auch die Schweiz erreicht, wie verschiedene Medien berichten. Wer dem Trend hierzulande zu folgen  gedenkt, sollte wissen: «Neknomination» kann nicht nur gesundheitlich beeinträchtigen, sondern auch teuer werden.

Dass der Konsum von Alkohol die Unfallgefahr erhöht, ist allseits bekannt. In besonderem Mass trifft dies auf das Trinkspiel «Neknomination» zu, denn nicht selten verbinden die «Nominierten» das Trinken mit gewagten Aktionen. So zeigt ein «Neknomination»-Video, wie sich ein Jugendlicher die Shorts anzünden lässt.

Verletzt – wer trägt die Folgen?
Philippe Jakob, Leiter Unfall-Rechtsdienst bei der Allianz Suisse, gibt zu bedenken: «Das Verletzungsrisiko bei «Neknomination» ist nur das eine Problem. Wer sich verletzt, hat möglicherweise auch  finanziell das Nachsehen, denn die Unfallversicherung kann unter Umständen die Zahlung verweigern, wenn jemand das Risiko leichtsinnig gesucht hat. Die rechtliche Lage ist komplex und könnte im Einzelfall eine eingehende Klärung erfordern.»

Unfall oder nicht?
In der Schweiz sind Angestellte im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Diese Versicherung schützt auch  vor den finanziellen Folgen eines Freizeitunfalls, sofern jemand  mindestens acht Stunden pro Woche für seinen Arbeitgeber tätig ist.  Wenn sich ein Angestellter im Rahmen von «Neknomination» verletzt, würde die Versicherung zunächst prüfen, ob überhaupt ein Unfall nach gesetzlicher Definition vorliegt. Als Unfall gilt die gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte  schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Falls  der Versicherer zum Schluss kommt, dies treffe nicht zu und die geschädigte Person habe in Kauf genommen, sich zu verletzten, besteht keine Leistungspflicht.

Leistung kürzen oder verweigern
Anders sieht es aus, wenn eine Verletzung eintritt, mit der die Person nicht rechnen konnte. Philippe Jakob: «Dann liegt prinzipiell  ein Unfall vor. Allerdings prüft die Versicherung, ob der Geschädigte eine aussergewöhnliche Gefahr oder ein Wagnis eingegangen ist.» In  diesem Fall, so Jakob, könne die Versicherung ihre Leistung kürzen oder verweigern. Geschädigte, die nicht über einen Arbeitgeber, sondern über die Krankenkasse oder eine Privatversicherung unfallversichert sind, etwa Jugendliche oder Studenten, müssten ebenfalls mit einer Leistungskürzung rechnen. Es sei denn die Versicherungsgesellschaft verzichte auf dieses Recht.

Ein solcher Verzicht ist allerdings kein Freipass für das Spiel mit der Gefahr. Denn eine Privatversicherung kann im Rahmen ihrer vertraglichen Bestimmungen nach einer Schadenzahlung den Vertrag auflösen, wenn sie das künftige Risiko als zu hoch einstuft und somitnicht mehr tragen will.

Beteiligte zur Kasse bitten
Teuer könnte eine Verletzung nicht nur für Geschädigte werden, sondern für alle Personen, die bei «Neknomination» involviert sind.  Falls nämlich die Versicherung für die finanziellen Folgen des Unfalls ganz oder teilweise aufkommt, kann sie von den Beteiligten  Geld zurückfordern. Die Beteiligten könnten sich nicht damit  herausreden, der Geschädigte habe in das Unfallrisiko eingewilligt.  Es wäre auch nicht entscheidend, wer die Shorts des Nominierten in Brand setzte. Die Beteiligten würden solidarisch haften. Es könnte sogar auf eine Person Rückgriff genommen werden, die den Nominierten  nur gefilmt und somit unterstützt hat. (Allianz Suisse/mc)

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