OBT: Wertschwankungsreserven – steuerrechtlich nicht immer akzeptiert
St. Gallen – Die Bildung einer Wertschwankungsreserve im Sinne von Art. 960b Abs. 2 Obligationenrecht ist zulässig, sofern die Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Es darf somit handelsrechtlich eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen.
Obwohl handelsrechtlich zulässig, ist die Bildung einer Wertschwankungsreserve steuerlich nicht immer abzugsfähig. Steuerrechtlich sind gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts (9C_625/2023) vom 19. Februar 2025 Wertschwankungsreserven nur dann anerkannt, wenn ein konkretes Risiko plausibel dargelegt werden kann.
Sachverhalt
Die Gesellschaft bilanzierte ihre Wertschriften zu Marktwerten und erzielte dadurch einen Kursgewinn von rund TCHF 560. Zugleich erhöhte sie die bereits bestehende Wertschwankungsreserve um den gleichen Betrag. Dadurch wurde der aus der Bewertung zum Marktwert am Stichtag resultierende Kursgewinn neutralisiert.
Das Steueramt rechnete die gesamte Wertschwankungsreserve auf, und das Verwaltungsgericht erwog, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven zu verneinen, auch wenn eine solche handelsrechtlich gemäss Art. 960b Abs. 2 OR (freiwillig) gebildet werden darf. Es entschied jedoch, dass eine Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve, die in den vorangegangenen Steuerperioden jeweils vom Steueramt akzeptiert worden war, indessen treuwidrig sei, sodass nur die Neubildung im Umfang von TCHF 560 zu besteuern sei.
Steuerliche Anerkennung
Verschiedene Kantone kennen bestehende Praxen, wonach pauschale Schwankungsreserven auf Wertschriftenbeständen anerkannt werden, bspw. der Kanton Bern. Das Bundesgericht hält grundsätzlich fest, dass Verlustrisiken auf Wertschriften im Rahmen der handelsrechtlichen Buchführung durch Rückstellungen oder Schwankungsreserven abgebildet werden dürfen. Steuerlich zulässig sind solche Reserven jedoch nur, wenn sie auf einem konkreten und messbaren Risiko beruhen.
Allgemeine Marktrisiken oder übliche Volatilität von Wertschriften reichen für eine steuerlich wirksame Rückstellung nicht aus. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn ein kurzfristiger Verkauf der Wertschriften aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Ebenso kann eine Rückstellung unter Umständen gerechtfertigt sein, wenn während des Geschäftsjahres bereits eingetretene Kursschwankungen vorliegen. Entscheidend ist stets, dass ein spezifisches Risiko benannt und nachvollziehbar begründet werden kann.
Da die A. AG lediglich mit allgemeinen Marktveränderungen argumentiert hatte, fehlte es laut Bundesgericht an einer solchen konkreten Begründung. Die Erhöhung der Schwankungsreserve im Jahr 2019 war deshalb steuerlich nicht zulässig.
Obwohl das Obligationenrecht eine Wertschwankungsreserve zulässt und die Gesellschaft somit handelsrechtlich mit einer entsprechenden Reserve den Gewinn neutralisiert hat, muss das Steuerrecht diese Wertberichtigung nicht zwingend akzeptieren. Trotzdem stellt das Bundesgericht fest, dass eine steuerliche Anerkennung davon unabhängig ist.
Nur wenn ein Wertschriftenbestand zu Anschaffungskosten bilanziert wird, bleiben unrealisierte Kursgewinne ohne Steuerfolge. Wer hingegen Marktwerte verwendet, muss mit einer unmittelbaren Steuerbelastung rechnen, sofern keine begründete, d.h. messbare Schwankungsreserve vorliegt. (OBT/mc/ps)
Fazit
Es stellt sich in Zukunft sicherlich vermehrt die Frage, inwieweit man die Wertschriften zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten soll. Oder aber, ob der Wertschriftenbestand von Anfang an zu Anschaffungskosten bilanziert wird.
Pauschale Wertberichtigungen werden bspw. beim Warenlager oder bei Forderungen weiterhin zugelassen, und einige kantonale Steuerverwaltungen akzeptieren auch pauschale Rückstellungen für Wertschwankungen.
Grundsätzlich folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Handelsrechtlich ist eine Wertschwankungsreserve zulässig, und es wäre positiv gewesen, wenn das Bundesgericht dies unterstützt hätte.