PostFinance unterliegt mit Beschwerde gegen Finma-Verfügung zu Eigenmitteln

PostFinance unterliegt mit Beschwerde gegen Finma-Verfügung zu Eigenmitteln
Postfinance-CEO Hansruedi Köng. (Foto: Post)

St. Gallen – Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der PostFinance in einem Konflikt mit der Finanzmarktaufsicht (Finma) abgewiesen. Die Post-Tochter wollte sich damit gegen eine von der Finma verfügte Eigenmittelaufstockung wehren.

Im Juli 2016 hatte die Finanzmarkt-Regulatorin die PostFinance darüber informiert, dass sie ihre Eigenmittel aufstocken müsse. Das Eigenkapital der seit 2015 als systemrelevant eingestufte Bank betrug zu dem Zeitpunkt 5433 Mio CHF.

Die Behörde legte der PostFinance auf, zusätzliche Eigenmittel im Umfang von 270 Mio CHF halten zu müssen, sobald die Eigenkapitalsensitivität über 10% liege. Sollte letztere 15% überschreiten, erhöhe sich der Eigenmittelzuschlag auf 540 Mio, verfügte die Finma.

Als Begründung gab die Finma an, die von der PostFinance gehaltenen Eigenmittel gewährleisteten im Verhältnis zu den eingegangenen Zinsrisiken keine ausreichende Sicherheit mehr.

Frage der Zuständigkeit
Dagegen erhob die PostFinance im September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es handle sich bei dieser Verfügung über Eigenmittelanforderungen um ein «Geschäft von grosser Tragweite», führte die Bank aus. Eine solche müsse durch den Verwaltungsrat der Finma und nicht durch deren Geschäftsleitung erlassen werden.

Da diese Zuständigkeitsregel missachtet worden sei, sei die Verfügung nichtig. Zudem sei die von der Finma unterstellte Zinsbindungsdauer von zwei Jahren unverhältnismässig und unangemessen.

Kompetent genug
Das Bundesverwaltungsgericht lässt das Argument der Zuständigkeit nicht gelten, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Darin kommt das Gericht zum Schluss, die angefochtene Verfügung habe keine strategische Bedeutung und stelle kein «Geschäft von grosser Tragweite» dar. Entsprechend sei es zulässig, dass sie durch ein Mitglied der Geschäftsleitung erlassen worden sei.

Auch verfügt die Finma aus Sicht der St. Galler Richter durchaus über die nötigen Kompetenzen, um eine für die Bank angemessene Zinsbindungsdauer zu bestimmen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht rechtskräftig und kann vor Bundesgericht angefochten werden. (awp/mc/ps)

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