Presse: Investoren früherer CS-AT1-Anleihen drängen auf Vergleich mit UBS
Zürich – Schweizer Anleihegläubiger prüfen laut einem Medienbericht Wege, um UBS zu einer aussergerichtlichen Einigung im Fall der CS-AT1-Anleihen zu bringen. Altana Wealth – ein grosser Halter von CS-AT1-Anleihen – gehe davon aus, dass ein Vergleich mit der Grossbank und der Finanzmarktaufsicht Finma nun ein «wahrscheinliches Ergebnis» sein dürfte, schreibt die «Financial Times» am Montag.
Altana Wealth sei Teil der Gruppe, die unter Führung der Anwaltskanzlei Pallas Partners gegen die damalige Abschreibung der Anleihen in der Höhe von etwa 16,5 Milliarden Franken im Zuge der CS-Übernahme durch die UBS vorgeht. Er gehe davon aus, dass beide Seiten Anreize hätten, sich vor der finalen Entscheidung des Bundesgerichts zu einigen, zitiert die Wirtschaftszeitung Altana-Gründer Lee Robinson. Es gebe eine «hohe Wahrscheinlichkeit», dass die Finma die Kosten auf die UBS abwälzen würde. Die UBS kommentierte dies gegenüber der FT nicht.
Sollte es nicht frühzeitig zu einer aussergerichtlichen Einigung kommen, dürfte der juristische Streit die Bank noch Jahre beschäftigen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte Mitte Oktober in einem Teilentscheid die Finma-Verfügung vom 19. März 2023 aufgehoben, wonach die AT1-Anleihen der CS auf null abgeschrieben werden mussten. Insgesamt hatten etwa 3000 Beschwerdeführer in rund 360 Verfahren vor dem BVGer gegen den Finma-Entscheid geklagt.
UBS machte keine Rückstellungen
Sowohl die UBS als auch die Finma kündigten an, Beschwerde gegen den Entscheid einzulegen. Die Abschreibung der AT1-Instrumente der CS sei ein zentraler Bestandteil des Rettungspakets gewesen, betonte die Grossbank Ende Oktober. Die Abschreibung habe sowohl den Vertragsbedingungen der Instrumente als auch dem geltenden Recht entsprochen, und die Verfügung der Finma sei rechtmässig gewesen. Daher sieht die UBS auch keinen Bedarf für Rückstellungen in dieser Angelegenheit.
Bei den sogenannten AT-1-Anleihen (Additional Tier1) handelt es sich um hoch verzinstes Kapital, das bei einer schweren Schieflage der Bank in Eigenkapital umgewandelt oder auf null abgeschrieben werden kann. Das BVGer kam in seinem Urteil zum Schluss, dass im Fall der CS kein sogenannter vertraglicher «Viability Event» eingetreten war – also kein Ereignis, das eine Abschreibung gerechtfertigt hätte. Die Credit Suisse sei zum Zeitpunkt der Abschreibung ausreichend kapitalisiert gewesen und habe die regulatorischen Anforderungen erfüllt. (awp/mc/ps)