BVGer erlaubt Herausgabe von UBS-Daten an USA

Das Gericht hat ihre Beschwere gegen eine Verfügung der Eidg. Steuerverwaltung nun abgewiesen. Das Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Im Pilotentscheid wird festgehalten, dass die am 17. Juni 2010 vom Parlament genehmigte Vereinbarung mit den USA über die Amtshilfe betreffend Überweisung von UBS-Kontendaten an die US-Steuerbehörde IRS für das Gericht verbindlich ist. Der Staatsvertrag gehe als Völkerrecht sowohl der Bundesverfassung und Bundesgesetzen als auch anderen völkerrechtlichen Normen vor.


Interessen der Schweiz gehen vor
Das gelte insbesondere für Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der die Geheimsphäre und damit auch Angaben über die Vermögensverhältnisse einer Person schütze. Für eine allfällige Einschränkung dieses Grundrechts bestehe allerdings mit dem Abkommen ohnehin eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Wie das Gericht weiter festhält, muss zudem das Interesse betroffener UBS-Kunden an der Geheimhaltung ihrer Vermögenslage hinter die Interessen der Schweiz zurücktreten. Dazu gehören gemäss dem Urteil die wirtschaftlichen Interessen der Eidgenossenschaft sowie ihre Pflicht zur Einhaltung völkerrechtlichen Abmachungen.


Rückwirkende Inkraftretung
Dass die Vereinbarung auch rückwirkend gilt, ist gemäss dem Urteil zulässig. Ob der Staatsvertrag allenfalls dem fakultativen Referendum zu unterstellen gewesen wäre, spielt laut Gericht keine Rolle und ändert nichts an seiner Verbindlichkeit. Schliesslich sind im konkreten Fall die individuellen Bedingungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt. Die US-Steuerbehörden werfen der Betroffenen schwere und fortgesetzte Steuerdelikte vor, indem sie ihr UBS-Konto mit jährlichen Einkünften von mehr als 100’000 Franken nicht mit dem erforderlichen Formular W-9 angemeldet hat.


Kontostand sekundär
Sie gehört damit in die grösste Fallkategorie der vom Abkommen betroffenen Steuersünder. Nicht notwendig ist laut Gericht, dass in den Amtshilfeersuchen die betroffenen Personen namentlich genannt werden. Vielmehr lege die Vereinbarung verbindlich fest, dass eine Umschreibung des Falls mittels bestimmter Kriterien genüge. Keine Rolle spiele zudem, ob in der fraglichen Periode auf dem Konto auch Verluste eingefahren worden seien. Das könne zwar dazu führen, dass auch Daten von Personen übermittelt werden müssten, die gar keinen Gewinn gemacht und damit auch keine Steuern hinterzogen hätten. Die Vorgaben seien indessen verbindlich.


Schweiz verpflichtet sich zu Amtshilfe in 4’450 Fällen
Die Schweiz hatte sich im letzten August gegenüber den USA verpflichtet, in rund 4’450 Fällen Amtshilfe zu leisten. Die Vereinbarung wurde getroffen, um das monatelange Gezerre um die Auslieferung von Bankdaten zu beenden. Betroffen sind vor allem Millionäre und Offshore-Gesellschafter. Das Bundesverwaltungsgericht kam dann allerdings im vergangenen Januar zum Schluss, dass auf Basis des Vergleichs bei blosser Steuerhinterziehung keine Amtshilfe möglich sei. Der Bundesrat schloss deshalb ein ergänzendes Protokoll, das zusammen mit dem urspünglichen Vergleich vom Parlament genehmigt wurde.(awp/mc/ps/26)

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