CH­-Bundesgericht fällt weitere Entscheid zur Lärm-Entschädigung am Flughafen Zürich

In seinem Leitentscheid vom Februar 2008 hatte das Bundesgericht die zentralen Fragen der Fluglärmentschädigung geregelt. Dabei hatte es bestätigt, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann besteht, wenn die Liegenschaft vor 1961 erworben wurde. Nur in diesem Fall sei die spätere Lärmbelastung unvorhersehbar gewesen.


Weitere Fragen geklärt
In vier weiteren Entscheiden zu den 18 Pilotverfahren betreffend Liegenschaftsbesitzer in Opfikon-Glattbrugg hat es nun weitere Fragen geklärt. Zunächst betroffen ist eine Person, die ihr Grundstück zwar vor 1961 erworben, aber erst später bebaut hat. Die Eidg. Schätzungskommission hatte ihr eine Entschädigung verwehrt. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass auch sie entschädigt werden muss, allerdings nur für die lärmbedingte Entwertung des Bodens. Ob ein schwerer und damit entschädigungspflichtiger Schaden vorliege, sei jedoch mit Blick auf die Gesamtliegenschaft zu beurteilen. Die Schätzungskommission muss den Fall neu entscheiden.


Besitzer muss für die Entwertung seines Bodens um 17 Prozent entschädigt werden
In einem zweiten Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass auch der Besitzer von Bauland für die Entwertung seines Bodens um 17% entschädigt werden muss. Die Schätzungskommission sei hier zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den künftigen Gesamtwert des bebauten Grundstücks kein schwerer Schaden vorliege. Der Minderwert von 128’000 CHF sei auch unabhängig davon zu vergüten, ob das Land später verkauft oder vom Besitzer selber überbaut werde. In einem weiteren Fall haben die Lausanner Richter aufgezeigt, wie bei Häusern zu verfahren ist, die gerade um das Jahr 1961 herum geplant oder gebaut wurden.


Bodenentschädigung von 60’000 CHF
Damit für das Haus und nicht nur für das Land ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, sei entscheidend, ob bereits vor dem Stichtag 1. Januar 1961 ein Werkvertrag zur Erstellung des Gebäudes abgeschlossen worden sei. Lasse sich dies nicht mehr eruieren, sei auf den konkreten Baubeginn abzustellen. Da der in diesem Verfahren Betroffene erst im Verlauf des Jahres 1961 zu bauen begonnen hatte, erhält er nur eine Bodenentschädigung von 60’000 CHF. Schliesslich hat das Bundesgericht entschieden, dass die Gemeinde Opfikon-Glattbrugg keine Entschädigung für ein Stück Land beanspruchen kann, das sie im Baurecht abgegeben hat. (awp/mc/gh)

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