CH-Vogelgrippe: Bundesrat verfügt Stallpflicht für Geflügel

Mit dem vorübergehenden Freilaufverbot will der Bundesrat verhindern, dass das Geflügel durch Zugvögel aus infizierten Gebieten im Osten angesteckt wird. Er folgt damit Deutschland und Österreich, die den Stallzwang in den letzten Tagen angeordnet haben. Zu einem Freilaufverbot hatten insbesondere auch die grossen Geflügelproduzenten gedrängt.


Vogelsicherer Stallzwang
Der Stallzwang gilt für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel. Sie dürfen nur noch in geschlossenen Ställen oder in andern geschlossenen Haltungssystemen wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden dichten Abdeckung nach oben und vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.


Ausnahmen sind Einzelfälle
Wenn es nicht möglich ist, die Tiere im Stall oder in einer geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände werden aber tierärztlich streng überwacht.


Verbot für Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen
Ebenfalls verboten werden bis Mitte Dezember Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen. Gleichzeitig erlässt der Bundesrat eine Registrierungspflicht für Geflügelhalter: Wer Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach dem Inkrafttreten der Verordnung am nächsten Dienstag bei einer vom Kantonstierarzt bezeichneten Stelle melden.


Freilandprodukt trotz Freilandverbot
Die Tierhalter werden wegen des vorübergehenden Freilandverbotes keine Einbussen bei den Direktzahlungen erleiden. Auch die Deklaration von Freiland- und Bioprodukten muss laut Mitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements nicht geändert werden.(awp/mc/ab)

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