Expertentreffen zur Verwendung von CH-Bankunterlagen in deutschen Prozessen

Deutschland habe dabei zugesichert, die Unstimmigkeiten zu klären und das «Missverständnis» aus der Welt zu schaffen, sagte Folco Galli vom Bundesamt für Justiz (BJ) auf Anfrage. Das Treffen mit den Vertretern des deutschen Bundesministeriums der Justiz und des bayrischen Staatsministeriums der Justiz sei in einer «sachlichen, konstruktiven Atmosphäre» über die Bühne gegangen, versicherte Galli. Beide Seiten hätten ihre Position dargelegt.


Deutschland reicht weitere Unterlagen ein
Deutschland werde nun zusätzliche schriftliche Unterlagen einreichen, die zeigen sollten, dass die Rechtshilfe im Fuchs-Panzergeschäft um den deutschen Waffenlobbiysten Karlheinz Schreiber zulässig gewesen sei.


«Spezialitätenvorbehalt»
Sowohl im Fall Schreiber als auch im Fall Max Strauss wurden Schweizer Bankunterlagen gegen den Willen Berns als Beweismittel verwendet. Dies vor allem deshalb, weil es in den deutschen Verfahren um Steuerhinterziehung geht. In der Schweiz ist Steuerbetrug, nicht aber -hinterziehung strafbar. Der Bund leistet deshalb keine Rechtshilfe in einem Hinterziehungsfall. Diese Unterscheidung ist als «Spezialitätenvorbehalt» in den Rechtshilfeübereinkommen festgeschrieben. (awp/mc/pg)

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