Flughafen Zürich: Bundes-Verwaltungsgericht fällt Urteil zu Betriebsreglement

Gegen die Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt vor vier Jahren hatten zahlreiche Gemeinden, Firmen, Interessengruppen und Private Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen nun teilweise Recht gegeben, die Beschwerden in den Hauptpunkten aber abgewiesen.


Recht auf Kompensationsmöglichkeiten
Das Gericht hält in seinem 436-seitigen Entscheid zunächst fest, dass es dem Flughafen möglich sein muss, die nach der Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland verlorenen Kapazitäten zu kompensieren. Er dürfe allerdings keine darüber hinausgehenden Kapazitäten erhalten, solange das SIL-Objektblatt nicht vorliege.


Keine Alternative
Auf dieser Grundlage hat das Gericht die zusätzlichen Ostanflüge auf Piste 28 und die neu eingeführten Südanflüge auf Piste 34 als notwendig und zulässig erachtet. Alternative Anflugverfahren würden zur Zeit nicht zur Verfügung stehen.


Lärmbelastungswerte rechtskonform
Auch aus lärmrechtlicher Sicht komme ein Verzicht auf Süd- und Ostanflüge gegenwärtig nicht in Frage. Die Regelung der Lärmbelastungsgrenzwerte sei nach dem heutigen Stand der Wissenschaft rechtskonform.


BAZL-Genehmigungen aufgehoben
Aufgehoben hat das Gericht die Genehmigungen des BAZL, mit denen die verloren gegangene Kapazität des Flughafens mehr als notwendig kompensiert worden ist. Nicht zulässig ist demnach die Freigabe von Abflügen ab Piste 28 am frühen Morgen ab 6.30 Uhr und abends zwischen 21 und 22 Uhr.


Forderung nach längerer Nachtflugsperre unverhältnismässig
Vor 7 Uhr und nach 21 Uhr dürfen ab Piste 16 und 28 zusätzliche Abflüge gemäss Urteil auch nicht ausnahmsweise freigegeben werden. Als unverhältnismässig abgelehnt hat das Gericht die Forderung nach einer noch längeren Nachtflugsperre, der Neueinführung eines Bewegungsplafonds und einer sogenannten Hubklausel. Mit dieser hätte der Linienverkehr zwischen 22 und 23 Uhr nur noch geplant werden dürfen, wenn die Flüge zur Aufrechterhaltung des Hubs Zürich notwendig gewesen wären. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sollen Starts von Chartermaschinen nach 22 Uhr aber auch weiterhin verboten bleiben.


Mit einer Ausnahme wurde auch die Neuregelung aller Anflug- und Abflugverfahren sowie die Verschiebung der Warteräume vom Gericht als rechtmässig erachtet. Aufzuheben sei angesicht der hohen Lärmbelastung einzig die Genehmigung des Abdrehpunktes der Abflugrouten ab Piste 28 über Regensdorf und Dällikon.


Neue Abrollwege nicht gerechtfertigt
Unzulässig ist gemäss Bundesverwaltungsgericht weiter die Genehmigung der neuen Abrollwege ab Piste 28 durch das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Der Flughafen habe wegen des Wegfalls des gegenläufigen Verkehrs und der Einführung der Ostanflüge deutlich an Gesamtkapazität gewonnen. Neue Abrollwege seien deshalb nicht gerechtfertigt. Abgewiesen hat das Gericht schliesslich die Beschwerden gegen die Plangenehmigung für die Installation eines Instrumenten-Landesystems und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34. Das Urteil kann von den Parteien innert 30 Tagen noch beim Bundesgericht angefochten werden. (awp/mc/pg/22)

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