Insider- und Kursmanipulations-Tatbestand sollen neu ins Börsengesetz

Sowohl Kursmanipulation als auch der Insiderhandel sollen demnach als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von Börsendelikten sollen die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht zuständig sein – mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht.


FINMA soll punktuell Aufsicht wahrnehmen
Mit dieser Lösung sollen im Vergleich zum aktuellen Recht der Instanzenzug gestrafft und das notwendige Fachwissen bei einer Behörde konzentriert werden. Die Vorlage soll ausserdem Bestimmungen zu einer punktuellen Marktaufsicht der Finanzmarktaufsicht FINMA enthalten. Darunter fallen ausschliesslich die Börsendelikte, Frontrunning, Scalping und die Volumenmanipulation.


Neue Zuständigkeiten bei Offenlegungspflicht
Im Bereich der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen soll die Zuständigkeit der Stimmrechtssuspendierung vom Zivilrichter auf die FINMA übertragen und mit einem Zukaufsverbot ergänzt werden. Der Entscheid des Bundesrates folgt auf verschiedene Zusatzabklärungen bezüglich der im Expertenbericht von Ende Januar vorgeschlagenen Varianten. (awp/mc/ps/31)

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