Klage von Vogt-Schild gegen Tamedia abgewiesen

Es stützt sich dabei auf das Lauterkeitsrecht (UWG). Es bestehe keine Veranlassung für eine vorsorgliche Massnahme, da Vogt-Schild weder eine Dringlichkeit noch einen erlittenen Schaden habe geltend machen können, schreibt das Gericht in seiner vom Medienportal «persoenlich.com» veröffentlichten Begründung. Das Solothurner Verlagshaus hatte gefordert, die Tamedia müsse ihr «Dumping-Angebot» von 100 Franken für zwei Zeitungen zeitlich auf vier Monate begrenzen. Oder aber der Preis für das Jahres-Abonnement sei so zugestalten, dass er die variablen Kosten (Papier und Distribution) decke.


Tamedia fühlt sich bestätigt
Die Tamedia fühlt sich durch die abgewiesene Klage bestätigt, wie deren Sprecher Christoph Zimmer auf Anfrage Äusserungen gegenber «persönlich.com» bestätigte. Die Werbeaktion, das «Solothurner Tagblatt» im Jahres-Kombi mit der «SonntagsZeitung» anzubieten, entspreche den Gepflogenheiten im Zeitungsmarketing. Christian Müller, Chef der Vogt-Schild Medien Gruppe, sagte seinerseits, er habe mit einem solchen Urteil rechnen müssen. Klagen wegen Verletzung des UWG seien in der Schweiz eher unüblich. Vor allem vorsorgliche Massnahmen seien nur schwer zu erlangen. 


Rekurs unwahrscheinlich
Laut Müller wird Vogt-Schild wahrscheinlich nicht gegen den Entscheid des Amtsgerichts rekurrieren. Ein ordentliches Gerichtsverfahren würde wohl Jahre dauern. Er investiere das Geld lieber in zusätzliches Marketing und in die «Solothurner Zeitung». (awp/mc/ps/27)

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