Unique: BVGer verwehrt Einführung des gekröpften Nordanflugs

Die Flughafen Zürich AG (Unique) hatte Ende 2004 ein Gesuch zur Einführung des so genannten gekröpften (angewinkelten) Nordanflugs eingereicht. Dieser sollte zwischen 6 und 7 Uhr die täglichen Südanflüge ersetzen, die wegen der Sperrzeiten für die Benützung des süddeutschen Luftraumes erforderlich geworden waren. Es war zum Schluss gekommen, dass die konventionellen ILS-Anflugverfahren auf die Pisten 14 und 34 grundsätzlich sicherer seien als der gekröpfte Nordanflug. Seine Einführung würde deshalb dem luftfahrtrechtlichen Grundsatz der maximalen Sicherheit widersprechen.


Unique akzeptierte UVEK-Entscheid
Gleichzeitig verwehrte das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) seine Genehmigung für eine Änderung des Sicherheitszonenplans und die Erweiterung der Hindernisbefeuerung am Stadlerberg. Unique fand sich mit diesen Entscheiden ab und verzichtete auf einen Weiterzug. Nicht so der Verein Flugschneise Süd-Nein (VFSN) und mehrere Gemeinden, darunter Dietlikon und Altendorf. Sie gelangten ans Bundesverwaltungsgericht und forderten, dass die Verfügungen des BAZL und des UVEK aufzuheben seien und der gekröpfte Nordanflug grundsätzlich für bewilligungsfähig zu erklären sei.


Auf Beschwerden gar nicht mehr eingetreten
Die Richter in Bern sind auf die Beschwerden nun aber gar nicht eingetreten, da den Betroffenen kein unmittelbarer Nachteil droht. Die Nichtgenehmigung des gekröpften Nordanfluges ändere an ihrer heutigen Lärmsituation im Süden des Flughafens nichts. Ihnen sei lediglich die Möglichkeit entgangen, einen Vorteil zu erstreiten. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass den Beschwerden auch dann kein Erfolg beschert gewesen wäre, wenn sie materiell behandelt worden wären. Es bestehe kein Anlass, an der Sicherheitsbeurteilung des BAZL zu zweifeln.


Gekröpfter Nordanflug als unsicher eingestuft
Es habe als zuständige Fachbehörde das Anflugverfahren des gekröpften Nordanfluges zwar grundsätzlich für fliegbar, indessen dennoch als unsicher eingestuft und deshalb zu Recht nicht genehmigt. Der Entscheid aus Bern kann innert 30 Tagen noch beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-5646/2008 vom 13.8.2009). (awp/mc/ps/17)

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