BWO: Hypo-Referenzzinssatz sinkt von 2,25% auf 2%

BWO: Hypo-Referenzzinssatz sinkt von 2,25% auf 2%
(Foto: eccolo - Fotolia.com)

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Grenchen – Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt neu 2,00 Prozent und liegt damit 0,25 Prozentpunkte unterhalb des letztmals publizierten Satzes. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz, wie das Bundesamt für Wohnungswesen am Montag in einer Mitteilung schreibt.

Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert. Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 30. Juni 2013 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 2,14 Prozent auf 2,09 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt somit kaufmännisch gerundet 2,00 Prozent und gilt ab dem 3. September 2013. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz 1,88 Prozent unter- oder 2,12 Prozent überschreitet.

Senkungsanspruch im Umfang von 2,91 Prozent
Da der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal um 0,25 Prozentpunkte gesunken ist, ergibt sich für die Mietenden im Grundsatz ein Senkungsanspruch im Umfang von 2,91 Prozent. Allerdings können weitere Senkungs- und Erhöhungsansprüche geltend gemacht werden, die sich auf vorher entstandene Änderungen des Referenzzinssatzes sowie auf weitere eingetretene Kostenänderungen (Teuerung im Umfang von 40 Prozent, Veränderung der Kosten des Liegenschaftsunterhalts) stützen.

Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO unter www.referenzzinssatz.admin.ch bekannt gegeben. Ferner wird die Öffentlichkeit jeweils mit einer Medienmitteilung informiert. Die nächste ist für den 2. Dezember 2013 vorgesehen.

Für die Mietzinsgestaltung wird in der ganzen Schweiz seit 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die Stelle des in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatzes für variable Hypotheken. Die Rechtsgrundlage bildet Artikel 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). (BWO/mc/ps)

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