sgv fasst Ja-Parole zur Krankenkassenvorlage EFAS und den zwei Mietrechtsvorlagen

sgv fasst Ja-Parole zur Krankenkassenvorlage EFAS und den zwei Mietrechtsvorlagen
sgv-Präsident Fabio Regazzi. (Foto: sgv)

Bern – Die Gewerbekammer, das Parlament des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv, hat in seiner Sitzung die Ja-Parole zur einheitlichen Finanzierung der am­bu­lan­ten und stationären Leistungen (EFAS) gefasst. Der sgv befürwortet ebenfalls die zwei Vorlagen zum Miet­recht, gegen welche das Doppel­refe­rendum ergriffen wurde.

Stellungnahme des sgv: Mit der EFAS-Vorlage können störende Fehlanreize beseitigt werden. Der heutige Kostenteiler hat zur Folge, dass teilweise Behandlungen aus dem günstigeren ambulanten Bereich in den teureren stationären Bereich verschoben werden. Dies verursacht unnötige Mehrkosten. Die Beseitigung dieser Fehlanreize sollte eine kostendämpfende Wirkung haben, was mithelfen würde, den Prämienanstieg abzufedern. Ebenfalls würde diese Änderung der integrierten Versorgung positive Impulse verleihen. Diese Argumente führten zu einem einstimmigen Ja in der Gewerbekammer.

Heute erlaubt das Mietrecht, Wohn- und Geschäftsliegenschaften unterzuvermieten. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Dadurch resultiert ein gewisses Ungleichgewicht, indem dem Mieter grössere Freiräume zugesprochen werden als dem Vermieter. Der Mieter kann zudem bei der Untermiete einen Mietzins verlangen, welcher über dem Hauptmietzins liegt, und dadurch einen unrechtmässigen Ertrag generieren. Die Schaffung der Möglichkeit für Vermieter, die Untermiete verweigern zu können, sowie den Mietvertrag bei Nichteinhaltung der Bedingungen kündigen zu können, beugt Missbräuchen bei der Untervermietung vor. Dadurch wird das Eigentumsrecht gestärkt, und das Gleichgewicht zwischen den Rechten des Mieters und des Vermieters wiederhergestellt.

Wenn Wohn- und Geschäftsliegenschaften während der Dauer eines Mietverhältnisses den Eigentümer wechseln, kann dieser das Mietverhältnis kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, oder nahe Verwandte geltend machen kann. In der Praxis wird diese Geltendmachung jedoch oft durch verfahrensrechtliche Bestimmungen verhindert. Die Vorlage lockert die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Eigenbedarf. Dadurch können künftig Kündigungs- sowie Anfechtungsverfahren beschleunigt werden. Dies führt zu grösserer Rechtssicherheit darüber, wer das Mietobjekt nutzen darf. Ausserdem können dadurch die Verfahrenskosten für alle Beteiligten wesentlich gesenkt werden.

Von beiden Vorlagen profitieren alle Beteiligten: Mietende, Vermietende sowie Behörden, jedoch auch die KMU, welche als Eigentümer und Vermieter von unnötigen Regulierungskosten befreit werden. Deshalb hat die Kammer einstimmig zu beiden Vorlagen die Ja-Parole gefasst. (sgv/mc)

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