BVG-Mindestzinssatz: Der Bundesrat geht zu weit
Eine Stellungnahme des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv
Bern – Der Schweizerische Gewerbeverband sgv kritisiert den Entscheid des Bundesrates, den BVG-Mindestzinssatz für 2027 von 1,25 auf 2 Prozent zu erhöhen. Diese Erhöhung um 60 Prozent ist übermässig und geht sogar über die Empfehlung der Eidgenössischen BVG-Kommission hinaus. Sie droht die langfristige finanzielle Stabilität der Pensionskassen zu schwächen, insbesondere der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, denen zahlreiche KMU angeschlossen sind.
Der sgv hatte sich angesichts der guten Anlageergebnisse der vergangenen Jahre für eine moderate Erhöhung auf 1,5 Prozent ausgesprochen. Die Eidgenössische BVG-Kommission empfahl eine Anhebung auf 1,75 Prozent, was bereits einer beträchtlichen Erhöhung um 40 Prozent entspricht. Indem der Bundesrat noch darüber hinausgeht, verabschiedet er sich von einer vorsichtigen und schrittweisen Anpassung.
Die Stabilität der Pensionskassen muss Vorrang haben
Nicht alle Pensionskassen verfügen über gleich hohe Reserven und dieselbe Risikofähigkeit. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, denen zahlreiche KMU angeschlossen sind, verfügen im Durchschnitt über geringere finanzielle Spielräume.
Ein zu hoher Mindestzinssatz kann Pensionskassen dazu verleiten, höhere Anlagerisiken einzugehen oder auf ihre Reserven zurückzugreifen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Die guten Anlageergebnisse der vergangenen Jahre sind jedoch keine Garantie für vergleichbare Renditen in der Zukunft. Die Reserven müssen in erster Linie dazu dienen, Verluste in schwierigen Anlagejahren aufzufangen.
Sozialpartnerschaft respektieren
Die zweite Säule beruht auf der paritätischen Führung der Pensionskassen. Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen gemeinsam die Verantwortung für deren finanzielle Stabilität. Sie müssen über genügend Handlungsspielraum verfügen, um die Verzinsung entsprechend der finanziellen Lage ihrer Vorsorgeeinrichtung festzulegen. Eine übermässige Erhöhung des gesetzlichen Mindestzinssatzes schränkt diesen Handlungsspielraum ein und erschwert es den Sozialpartnern, ihrer Verantwortung vollumfänglich gerecht zu werden.
Der sgv erinnert daran, dass der gesetzliche Mindestzinssatz keine Obergrenze darstellt: Finanziell solide Pensionskassen können die Altersguthaben ihrer Versicherten bereits heute höher verzinsen. Die langfristige Sicherheit der Vorsorgeleistungen und die Verantwortung der paritätischen Organe müssen Vorrang vor einer übermässigen Erhöhung der gesetzlichen Garantien haben. (sgv/mc/ps)