OBT: Wechsel der Pensionskasse – das Personal muss miteinbezogen werden

OBT: Wechsel der Pensionskasse – das Personal muss miteinbezogen werden
(Bild: AdobeStock/DOC RABE Media)

St. Gallen – Bis anhin war es in vielen Unternehmen Usus, die gewählten Vertreter der Personalvorsorgekommission im Falle einer Kündigung des Pensionskassen-Anschlussvertrags über die weiteren Schritte entscheiden zu lassen. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020 ist dieses Vorgehen nicht korrekt. Das oberste Gericht hat entschieden, dass es nur mit dem Einverständnis des gesamten Personals oder einer allfälligen Arbeitnehmervertretung möglich ist, bestehende Anschlussverträge der Pensionskasse aufzulösen und anschliessend zu einer neuen Pensionskasse zu wechseln.

Das Mitwirkungsgesetz ist ausschlaggebend
Gestützt wird das Urteil auf Art. 11 Abs. 3bis BVG und Art. 10d des Mitwirkungsgesetzes. Dort werden unter anderem die besonderen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer umschrieben. Gemäss dem Gesetz gehört die Auflösung eines Anschlussvertrags zu den Kompetenzen des gesamten Personals oder einer von ihm gewählten Arbeitnehmervertretung. Diese ist nicht gleich der Vorsorgekommission, die aus anderen Mitgliedern besteht oder bestehen kann und deren Aufgabe es ist, das einzelne Vorsorgewerk nach aussen zu vertreten sowie die korrekte Umsetzung und Abwicklung der Personalvorsorge zu überwachen. Die Zusammensetzung der Vorsorgekommission ist paritätisch, das heisst Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zu gleichen Teilen vertreten.

Die Rechte einer gewählten Arbeitnehmervertretung gehen deutlich weiter. So umfassen diese beispielsweise ein allgemeines Informationsrecht oder weitere Mitwirkungsrechte bei Massenentlassungen, die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsgesetz sowie den Abschluss oder die Auflösung eines BVG-Anschlussvertrags.

Arbeitnehmervertretung ist ein Muss
Falls in einem Unternehmen bis anhin noch keine Arbeitnehmervertretung im Sinne des Mitwirkungsgesetzes gewählt und schriftlich festgehalten wurde, ist es als Folge des Urteils und des zwingend einzuhaltenden Prozesses (u.a. Zustimmung durch die Arbeitnehmervertretung) wichtig, dies schnellstmöglich anzugehen. Ein potenzieller Pensionskassenwechsel sollte frühzeitig thematisiert werden, denn dieser ist seitens des Unternehmens möglicherweise mit grösserer Überzeugungsarbeit verbunden.

Fazit
Bei einem Wechsel der Pensionskasse genügt es nicht, die Belegschaft via Vorsorgekommission zu informieren. Vielmehr muss auch die bis anhin nicht so verbreitete Arbeitnehmervertretung gewählt und konsultiert werden. Ein kurzfristiger oder rasch abgewickelter Pensionskassenwechsel ist somit möglicherweise nicht möglich. Im Gegenzug ist ein erfolgter Wechsel der Pensionskasse innerhalb des Unternehmens aber breiter abgestützt. (OBT/mc/ps)

Bericht als PDF

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert