Steuerstreit: Bundesrat gibt «Eckwerte» des US-Programms bekannt

Steuerstreit: Bundesrat gibt «Eckwerte» des US-Programms bekannt

«Uncle Sam» teilt die Schweizer Banken, die sich im Fokus der USA befinden, in vier Kategorien ein.

Bern – Der Bundesrat hat den Mitgliedern des Parlaments am Dienstag wie versprochen die «Eckwerte» des Programms bekannt gegeben, das die US-Behörden den Schweizer Banken anbieten. Das Papier liegt der Nachrichtenagentur sda vor. Darin ist weder von Bussenhöhen noch von Fristen die Rede.

Das Programm teilt die Banken in vier Kategorien ein. In der Kategorie 1 sind jene Banken, die bereits in einem Verfahren mit dem Department of Justice (DOJ) stehen. Diese fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Programms und sollten mit dem DOJ einen Vergleich aushandeln. Dieser ist von Fall zu Fall verschieden und kann Auflagen, Bussen oder andere Bedingungen enthalten. Insgesamt fallen über ein Dutzend Schweizer Banken in diese Kategorie, unter ihnen die Credit Suisse, Julius Bär sowie die Zürcher und Basler Kantonalbanken.

Non-Prosecution Agreement
In der Kategorie 2 sind jene Banken, gegen die das DOJ keine Untersuchung führt, die aber im Rahmen der Betreuung von US-Kunden gute Gründe haben zu glauben, dass sie US-Steuerrecht verletzt haben, indem sie diese bei der Hinterziehung von US-Steuern unterstützt haben. Diese Banken können beim DOJ ein Non-Prosecution Agreement verlangen, in dem das DOJ bestätigt, gegenüber der Bank auf die Verfolgung von Steuerrechts-Verletzungen im Zusammenhang mit nicht deklarierten US-Konten zu verzichten. Um ein Non-Prosecution Agreement zu erhalten, müssen diese Banken umfassend mit dem DOJ kooperieren und ihr Geschäftsgebaren mit US-Kunden offenlegen. Dies umfasst einerseits die Lieferung von Namen und Funktionen der mit der Organisation, dem Betrieb und der Überwachung des grenzüberschreitenden Geschäfts mit den US-Kunden befassten Personen.

Anderseits müssen für jedes während eines gewissen Zeitraums geschlossene Konto Namen und Funktion der zuständigen Kundenberater bekannt gegeben werden sowie derjenigen Personen, die als Vermögensverwalter, Finanzberater, Treuhänder, Anwalt oder in einer ähnlichen Funktion dem Konto zugeordnet werden können. Ausserdem muss auch angegeben werden, welche Banken diese Kunden aufgenommen haben (Leaver-Listen).

Erbringung eines Unschuldsbeweises
Die Banken der 2. Kategorie müssen ausserdem eine Busse entrichten, deren Betrag einen bestimmten Prozentsatz des verwalteten US-Vermögens ausmacht. Um welchen Prozentsatz es sich handelt, ist in dem Papier nicht angegeben. Die Höhe der Busse ist abhängig vom Zeitpunkt, in dem das Konto eröffnet worden ist. In die dritte Kategorie fallen Banken, die durch eine Untersuchung belegen können, dass sie keine entsprechenden Vergehen begangen haben. Die Untersuchung müssen die Banken auf ihre Kosten durch einen unabhängigen Dritten ihrer Wahl durchführen lassen.

Gestützt auf den Untersuchungsbericht kann das DOJ der Bank einen so genannten Non-Target Letter ausstellen. In diesem bestätigt das US-Justizdepartement der Bank, gestützt auf diese Informationen keine strafrechtlichen Untersuchung wegen Steuerdelikten zu eröffnen. Die Ausstellung eines solchen Non-Target Letter setzt nicht voraus, dass eine Busse bezahlt wird. In die vierte Kategorie fallen Banken, die unter dem FATCA-Abkommen als lokale Banken definiert sind. Sie können mit einer Zertifizierung ihres diesbezüglichen FATCA-Status durch einen unabhängigen Dritten ebenfalls einen Non-Target Letter erhalten. Sie sind von der Zahlung einer Busse befreit. (awp/mc/ps)

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