Einstweilige Verfügung gegen Fusion von Mittal und Arcelor abgelehnt

Die Kläger halten einige der noch nicht in Mittals Besitz befindlichen Arcelor-Anteile. Im Kern bemängeln sie, dass Mittal in seiner Übernahmeofferte zunächst elf Mittal-Aktien für sieben Arcelor-Papiere, später jedoch nur acht ArcelorMittal-Titel für sieben Arcelor-Aktien geboten habe. Vor Gericht machten sie ausserdem geltend, in ihren Rechten behindert zu werden, weil die Fusion in zwei Schritten stattfinden solle. Der in Rotterdam ansässige Mittal-Konzern wird nämlich zunächst in eine Luxemburger Firma ArcelorMittal umgeformt und dann erst mit der dort ansässigen Arcelor S.A. verschmolzen. Dadurch, so argumentierten die Kläger, werde ihnen die Möglichkeit genommen, in den Niederlangen gegen das Tauschverhältnis bei den Aktien zu klagen.


Hedge-Fonds an die Justiz in Luxemburg verwiesen
Das Gericht in Rotterdam verwies die Hedge-Fonds an die Justiz in Luxemburg. Dort könnten sie gegen den zweiten und entscheidenden Schritt der Fusion klagen. Über die Angemessenheit des beanstandeten Tauschverhältnisses urteilte das Gericht ausdrücklich nicht. (awp/mc/gh)

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