Bundesrat will neue Regeln zum Stilllegungs- und Entsorgungsfonds

Bundesrat will neue Regeln zum Stilllegungs- und Entsorgungsfonds
AKW Leibstadt. (Foto: Kernkraftwerk Leibstadt AG)

Bern – AKW-Betreiber sollen keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf den Beiträgen für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds mehr zahlen müssen. Der Bundesrat will diesen Zuschlag streichen.

Vor kurzem erst waren vier AKW-Betreiber mit einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsbericht abgeblitzt. Sie hatten sich gegen den Sicherheitszuschlag gewehrt. Nun will der Bundesrat diesen abschaffen. Er hat am Freitag die Vernehmlassung zu einer Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung eröffnet.

Die beiden Fonds sollen sicherstellen, dass für den Abbruch der Atomkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle genügend Geld vorhanden ist. Die voraussichtlichen Kosten werden alle fünf Jahre neu berechnet. Auf Basis der Kostenstudien werden die Beträge festgelegt, welche die AKW-Betreiber in die Fonds einzahlen müssen.

2015 führte der Bundesrat einen pauschalen Sicherheitszuschlag auf den berechneten Kosten ein. Der Grund dafür war eine drohende Finanzierungslücke in beiden Fonds. Zum einen waren die Kostensteigerungen höher als angenommen, zum anderen konnten die angestrebten Anlagerenditeziele nicht erreicht werden.

Detailliertere Kostenstudie
Der Bundesrat kündigte jedoch bereits damals an, dass er die Grundlagen auf Basis der Kostenstudie erneut überprüfen und wenn nötig anpassen werde. Nun ist er zum Schluss gekommen, dass der pauschale Sicherheitszuschlag gestrichen werden kann.

Die Kostenstudie 2016 sei im Vergleich zu früheren Studien viel detaillierter, schreibt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek). Sie weise sowohl Basiskosten als auch Kostenzuschläge für Prognoseungenauigkeiten und Risiken transparent aus.

Senkung der Anlagerendite
Die Verordnungsrevision beinhaltet auch Anpassungen der Anlagerendite und der Teuerungsrate, die zur Bemessung der jährlichen Beiträge verwendet werden. Für die Festlegung dieser Parameter wurde die Wirtschaftslage und Zinsentwicklung analysiert. Berücksichtigt worden sei auch die neue, risikoärmere Anlagestrategie, schreibt das Uvek.

Die Anlagerendite soll deshalb von bisher 3,5 Prozent auf 2,1 Prozent gesenkt werden. Die Teuerungsrate, die bisher bei 1,5 Prozent lag und sich am Landesindex der Konsumentenpreise orientierte, soll auf 0,5 Prozent gesenkt werden und neu dem Baupreisindex folgen.

Personelle Zusammensetzung
Weiter will der Bundesrat die personelle Zusammensetzung der Organe des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds anpassen: Die Anzahl der unabhängigen Mitglieder in der Verwaltungskommission sowie im Anlage- und Kostenausschuss soll erhöht werden. Diese erhalten neu zwei Dritte der Sitze, die Betreiber einen Drittel.

Schliesslich sollen die AKW-Betreiber unter Umständen länger einzahlen müssen. Die Beitragspflicht endet zwar mit dem Abschluss der Stilllegung. Wenn nach der endgültigen Ausserbetriebnahme eines AKW bei der Veranlagung der Kosten eine Unterdeckung bis zu 10 Prozent besteht, soll der Betreiber aber künftig weiterhin Beiträge in den Fonds einzahlen müssen.

Keine vorzeitigen Rückerstattungen
Neu sollen ausserdem vorzeitige Rückerstattungen im Falle einer Überdeckung der Fonds verboten werden. Allfällige Überschüsse dürfen erst zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zurückbezahlt werden. Die Vernehmlassung zur Verordnungsänderung dauert bis zum 20. März.

Das Uvek hatte die Kosten für die Stilllegung der AKW und die Entsorgung radioaktiver Abfälle im Frühjahr auf 24,581 Milliarden Franken beziffert. Der Branchenverband der Kernkraftwerksbetreiber swissnuclear war auf rund 21,8 Milliarden Franken gekommen, die Kommission für den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds (Stenfo) auf rund 23,5 Milliarden. Die Stenfo empfahl, weiterhin einen generellen Sicherheitszuschlag zu erheben. (awp/mc/pg)

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