Überraschung am Flughafen – Was tun bei einem Flugausfall?

Überraschung am Flughafen – Was tun bei einem Flugausfall?
Airbus- Langstreckenflugzeug des Typs A350-1000. (Foto: Airbus)

Berlin – Ganz gleich ob sich Reisende auf einige Tage Entspannung freuen oder einen wichtigen Geschäftstermin einhalten müssen, ein Flugausfall bedeutet fast immer ein unvorhergesehenes Ärgernis. Hinzu kommt, dass viele Fluggäste in einer solchen Situation nur unzureichend über ihre Rechte informiert sind und somit zeitliche wie auch finanzielle Nachteile erleiden.

Für betroffene Personen lohnt es sich deshalb, auf Expertenportale wie Flightright zurückzugreifen, die sie bei der Klärung und Durchsetzung ihrer Fluggastrechte unterstützen. Zugleich stellt Flightright einen speziellen Entschädigungsrechner bereit, mit dem Flugreisende unkompliziert ihre tatsächlichen Ansprüche überprüfen können. Denn in vielen Fällen besteht nicht nur das Recht auf einen Ersatzflug. Sondern ebenso können Entschädigungen bis zu 600,- Euro geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund fasst der folgende Beitrag einige der wichtigsten Aspekte bei einem Flugausfall zusammen.

Ursache der Flugannullierung klären
Erfahrungsgemäß ist für viele Betroffene zunächst unklar, was zu tun ist, wenn ihr Flug annulliert wurde? Generell empfiehlt es sich in einer solchen Situation, als Erstes die Ursache der Flugannullierung zu klären und belegen zu lassen. Ein Flug gilt stets dann als annulliert, wenn der ursprünglich gebuchte Flug gestrichen und durch einen anderen planmäßigen Flug ersetzt wurde. Ebenso spricht man von einer Flugannullierung, wenn die Maschine nach Abflug wieder zum Startflughafen zurückkehrt oder an einem vorher nicht festgelegten Bestimmungsort landet.

Wie das Portal idealo  darlegt, bleibt in diesen Fällen jedoch ausschlaggebend, dass der Flugannullierung keine außergewöhnlichen Umstände zu Grunde liegen. Denn trägt die Fluggesellschaft keine direkte Schuld an dem Flugausfall, so ist diese auch zu keinerlei Ausgleichszahlungen verpflichtet. Als außergewöhnliche Umstände gelten gemeinhin die folgenden Ereignisse:

– Unwetter
– Sperrung des Flughafens oder Flugraums
– Streiks
– Politische Instabilität
– Unvermeidbare Sicherheitsrisiken
– Vögel im Triebwerk

Trifft bei einer Flugannullierung keiner der oben angeführten Gründe zu, sollte der eigene Entschädigungsanspruch stets eingehender erörtert werden.

Den Anspruch auf Rückerstattung und Entschädigung prüfen
Auch wenn der Aspekt der außergewöhnlichen Umstände ausgeschlossen werden kann, müssen dennoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Fluggesellschaft zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist. Doch wann genau besteht das Recht auf eine Entschädigung oder eine Rückerstattung? Während es auf internationaler Ebene üblich ist, dass jede Fluglinie ihre individuellen Richtlinien aufstellt, unterliegt das Recht auf Ausgleichszahlungen in der Europäischen Union der Fluggastrechteverordnung. Kommt es nach dieser Fluggastrechteverordnung zu einer Annullierung des Fluges, so besitzt jeder Reisende automatisch das Recht auf eine Erstattung des vollen Ticketpreises oder einen von der Airline durchgeführten Ersatzflug.

Ist die Flugannullierung weniger als 14 Tage vor dem Abflug erfolgt, ergibt sich darüber hinaus der Anspruch auf eine Entschädigung. Eine detaillierte Übersicht zu den Annullierungsfristen bietet hierbei die Verbraucherzentrale. Zusätzlich zu dem Verstoß gegen die Annullierungsfrist müssen für eine Entschädigung im Übrigen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

– Die Verantwortung für die Annullierung liegt bei der Fluggesellschaft
– Der Check-In wurde rechtzeitig durchgeführt
– Der Flug unterliegt dem EU-Fluggastrecht
– Der Flug hat innerhalb der letzten 3 Jahre stattgefunden

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bemisst sich die Höhe der Entschädigung vor allem anhand der Länge der Flugstrecke. Hierbei gelten generell die folgenden Entschädigungssätze:

– Kurzstrecke (bis 1500 Kilometer): 250,- Euro
– Mittelstrecke (bis 3500 Kilometer): 400,- Euro
– Langstrecke (mehr als 3500 Kilometer): 600,- Euro

Die Vorverlegung von Flügen – Ein Sonderfall?
Üblicherweise wird eine Flugannullierung mit einem kompletten Ausfall des Fluges assoziiert. Doch in einigen Fällen kann es ebenso zu einer Vorverlegung von Flügen kommen. Lange Zeit bestand allerdings Unsicherheit darüber, ob auch in solchen Situationen die Rechtslage eines Flugausfalls greift. Für Klarheit sorgte deshalb ein Urteil des BGH von 2015, das die Vorverlegung von Flügen ausdrücklich als Flugannullierung wertet. Entscheidend dabei ist jedoch, dass es sich um eine beträchtliche Vorverlegung – also mindestens eine Flugverschiebung von mehr als vier Stunden – handelt. Bei zeitlich zu vernachlässigenden Verschiebungen steht den Reisenden hingegen keine Ausgleichszahlung zu.

Angemessene Betreuungsleistungen einfordern
Gerade bei einem Flugausfall kommt es oftmals zu umfangreichen Wartezeiten. Um diese angemessen zu überbrücken, sind Fluggesellschaften zu entsprechenden Betreuungsleistungen verpflichtet. Diese greifen selbst dann, wenn die Airline nicht selbst für die Flugannullierung verantwortlich ist. Je nach Strecke und Wartezeit können folgende Betreuungsleistungen eingefordert werden:

  • Kurzstrecke (bis 1500 km) und ab 2 Stunden Wartezeit: Bereitstellung von Getränken, Snacks sowie Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mails oder Fax, zwei Telefonate)
  • Mittelstrecke (bis 3500 km) und ab 3 Stunden Wartezeit: Bereitstellung von Getränken, Mahlzeiten sowie Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mails oder Fax, zwei Telefonate)
  • Langstrecke (ab 3500 km) und ab 4 Stunden Wartezeit: Bereitstellung von Getränken, Mahlzeiten sowie Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mails oder Fax, zwei Telefonate)

Sollte sich die Weiterbeförderung auf den nächsten Tag verschieben, so haben die betroffenen Fluggäste zudem Anspruch auf eine Hotelübernachtung inklusive Transfer.

Die eigenen Ansprüche geltend machen
Obwohl die allgemeinen Fluggastrechte innerhalb der EU für einen klaren Rechtsrahmen sorgen, obliegt es letztlich dem jeweiligen Betroffenen, sich eigenständig um seine Ansprüche zu kümmern. Wichtig ist deshalb nicht nur, alle relevanten Belege und Bestätigungen sorgfältig aufzubewahren. Sondern ebenso müssen die Forderungen innerhalb einer Frist von drei Jahren offiziell bei der Fluggesellschaft eingereicht werden. Nicht selten reagieren Airlines auf derartige Ansprüche jedoch mit langwierigen Verzögerungstaktiken. Gerade in solchen Fällen zeigt es sich somit als ratsam, auf seriöse Expertenagenturen – wie Flightright – zurückzugreifen. Denn neben einer realistischen Einschätzung der Entschädigungsansprüche können diese mit ihrer Erfahrung zudem zur schnellen Durchsetzung der Forderungen beitragen.

Fluggastrechte konsequenter wahrnehmen
In Anbetracht der erläuterten Aspekte wird klar, dass Fluggesellschaften im Falle einer Flugannullierung häufig von der Unwissenheit der Reisenden profitieren. Denn neben Rückerstattung und Betreuungsleistungen stehen den Fluggästen in der Regel ebenso relevante Entschädigungen zu. Diese können insbesondere dann eingefordert werden, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen und die Annullierung des Fluges später als zwei Wochen vor dem Abflugdatum erfolgt ist. Um die eigenen zeitlichen und finanziellen Nachteile zu minimieren, sollten Betroffene deshalb stets eine eingehende Prüfung ihrer Rechte vornehmen. (fr/mc/hfu)


One thought on “Überraschung am Flughafen – Was tun bei einem Flugausfall?

  1. Übrigens: Das mit den 3 Jahren bedeutet konkret: In den letzten drei vollen Kalenderjahren. Verjährung tritt nämlich nach 3 Jahren zum Jahresende ein.

    Falls sich jemand fragt, welche Flüge der EU-Fluggastrechteverordnung unterliegen: Alles was in der EU startet und alle Flüge von EU-Fluggesellschaften, die in der EU landen. (Bei der Schweiz, Norwegen und Island wird dabei so getan als wären sie EU-Mitglieder …)

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