SIX büsst Liechtensteinische Landesbank AG

SIX büsst Liechtensteinische Landesbank AG

(Foto: SIX)

Zürich – Die Sanktionskommission von SIX Swiss Exchange hat gegen die Liechtensteinische Landesbank AG eine Busse in der Höhe von CHF 200‘000 wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen ausgesprochen.

Die Vorschriften zur Offenlegung von Management-Transaktionen verpflichten die Emittenten, meldepflichtige Personen über deren Pflichten gehörig zu instruieren. Eine im Jahr 2013 neu in den Verwaltungsrat gewählte Person wurde erst etwas mehr als drei Wochen nach der Wahl erstmals auf die Pflichten zur Meldung von Management-Transaktionen hingewiesen. Die Sanktionskommission kam zum Schluss, dass die Instruktion damit zu spät erfolgt war.

Die Instruktion war ausserdem nicht umfassend. In diesem Zusammenhang brachte die Gesellschaft vor, bereits vorhandene Kenntnisse des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds aus früheren Tätigkeiten und die Anwendung ihres Meldesystems hätten von einer vollständigen Instruktion befreit. Die Sanktionskommission wertete das Meldesystem grundsätzlich als zweckmässig, stellte jedoch fest, dass die konkrete Instruktion trotz Meldesystem und trotz Vorkenntnissen ungenügend war.

Management-Transaktion deutlich verspätet gemeldet
Emittenten müssen Management-Transaktionen, die ihnen gemeldet werden, innert drei Börsentagen an SIX Exchange Regulation weiterleiten. Die Sanktionskommission kam zum Schluss, dass die Management-Transaktion 42 Börsentage zu spät der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurde. Allerdings enthielt die zu spät veröffentlichte Information kein für die Anleger objektiv auswertbares Wissen. Es liegt daher insgesamt eine mittelschwere Verletzung vor.

Zugunsten der Gesellschaft wurde gewürdigt, dass der Emittent SIX Exchange Regulation umgehend kontaktierte, nachdem die Verspätung festgestellt worden war und dass in den letzten drei Jahren keine Sanktion gegen den Emittenten ausgesprochen wurde. Weiter wurde positiv gewertet, dass die Gesellschaft inzwischen Massnahmen ergriffen hat, den Instruktionsprozess zu verbessern.

Bei der Festsetzung der Sanktion zog die Sanktionskommission in Betracht, dass es sich vorliegend um eine mittelschwere Verletzung handelte, die fahrlässig begangen wurde. (SIX/mc/ps)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert