SGK will Umwandlungssatz in der 2. Säule weniger rasch senken als der Bundesrat

Heute beträgt der Mindestsatz, nach dem das Alterskapital in die jährliche Rente umgewandelt wird, für Männer 7,05 und für Frauen 7,1%. Gemäss der 2003 beschlossenen 1. BVG-Revision sinkt er bis 2014 schrittweise auf 6,8%. Für je 100’000 CHF Kapital im Obligatorium gäbe es dann noch 6’800 CHF Rente.


Tempo zu rasant
Wegen der höheren Lebenserwartung und der langfristig tieferen Renditeaussichten schlug der Bundesrat neu schon für 2008 eine Senkung auf 6,9% und dann einen etappenweisen weiteren Abbau auf 6,4% bis 2011 vor. Eine Satzsenkung um 0,5% bedeutet eine etwa um 8% tiefere Rente. Dieses Tempo war dem Ständerat zu rasant. Im Sommer 2007 lehnte die kleine Kammer die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 22 zu 11 Stimmen ab. Zur grundsätzliche opponierenden SP gesellten sich dabei die SVP und eine Mehrheit der FDP, weil der Rat ihrer Ansicht nach zu stark auf die Bremse getreten war.


6,4 % ab 2015
Gegen den Widerstand der Linken beschloss die SGK des Nationalrates im April mit 14 zu 9 Stimmen Eintreten. In der Gesamtabstimmung hiess sie nun die Vorlage mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung gut, wie ihr Präsident Jürg Stahl (SVP/ZH) mitteilte. Nur das Tempo will sie etwas drosseln. Statt innert dreier Jahre wie die Landesregierung strebt die Kommissionsmehrheit laut Stahl den Satz von 6,4% erst fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung an. Bei einem Inkrafttreten Anfang 2010 gälte der neue Mindestsatz demnach ab 2015. Im April hatte die SGK die Beratungen unterbrochen, weil sie gleichzeitig die umstrittene Legal Quote für die Überschussbeteiligung der Versicherung neu regeln wollte. Mit einer Subkommission kam sie nun zum Schluss, dass dieses Problem nicht mit der Absenkung des Umwandlungssatzes gekoppelt werden sollte.


Keine Benachteiligung von Wegzügern
Unbestritten war eine Initiative von Ruedi Rechsteiner (SP/BS). Sie verlangt, dass bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen die Wertschwankungsreserven anteilsmässig nach den gleichen Prinzipien mitgegeben werden müssen wie die versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies soll künftig eine Benachteiligung der Wegzüger gegenüber jenen verhindern, die bei der Vorsorgeeinrichtung bleiben. Die Verwaltung wird nun dem Bundesrat eine entsprechende Verordnungsänderung unterbreiten. (awp/mc/pg/25)

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