Bundesrat senkt BVG-Mindestzinssatz von 2,75 auf 2 Prozent

Die Gewerkschaften verlangten 2,25%, während der Arbeitgeberverband für 1,75% plädierte.


– 2 % seit 2002
Der Mindestzinssatz gilt für die Altersguthaben aus dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Die Kassen können die Sparkapitalien der Versicherten höher verzinsen, wenn sie über die erforderlichen Wertschwankungsreserven und Rückstellungen verfügen. Seit Anfang 2008 liegt der BVG-Mindestzinssatz bei 2,75%. Der Bundesrat hob ihn vor Jahresfrist um 0,25 Prozentpunkte an, weil sich die Finanzmärkte damals insgesamt positiv entwickelten. Von 1985 bis 2002 hatte der Mindestzinssatz noch volle 4% betragen.


Vorsichtig kalkuliert
In der jetzigen Situation sei eine Senkung unumgänglich, hält der Bundesrat fest. Eine noch stärkere Reduktion als auf 2% wäre indes nicht angebracht, denn schon früher habe man vorsichtig kalkuliert. Die Pensionskassen hätten Wertschwankungsreserven aufbauen können, um die aktuell negativen Marktentwicklungen aufzufangen.


Erhebliche Verluste der Pensionskassen mit Aktien
Bei seinen Berechnungen stützte sich der Bundesrat auch diesmal insbesondere auf den langfristig gleitenden Durchschnittsertrag der siebenjährigen Bundesobligationen. Dieser liegt zurzeit bei rund 2,48%. Der Bundesrat erachtet es als gerechtfertigt, den Mindestzinssatz 0,5 Prozentpunkte tiefer anzusetzen. Bei den Anleihen und Liegenschaften geht die Landesregierung noch von insgesamt positiven Erträgen aus. Auf den Aktien hätten die Pensionskassen hingegen erhebliche Kursverluste hinnehmen müssen. Ihre Portfolios dürften sich auch im laufenden Jahr «deutlich negativ» entwickeln.


SMI in diesem Jahr mit Minus von 26,7 Prozent
Laut Bundesrat verlor der Swiss Market Index SMI allein in diesem Jahr bisher 26,7%. Der Pictet BVG Index 25, der als Benchmark für die Pensionskassen-Portfolios zu 25% aus Aktien und zu 75% aus Obligationen besteht, krebste um 9,62%. Schon 2007 hatte er eine unbefriedigende Rendite von 0,94% ausgewiesen.


Gemäss Gesetz überprüft der Bundesrat den BVG-Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Je nachdem, wie sich die Finanzmärkte entwickeln, kann er die nächste Überprüfung bereits in einem Jahr vornehmen.  (awp/mc/pg/16)

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