EFD: Bisher kein Amtshilfegesuch aus den USA eingetroffen

Ein Gesuch um Amtshilfe sei bisher nicht eingetroffen, sagte Dieter Leutwyler, Sprecher beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), am Mittwoch der Nachrichtenagentur SDA auf Anfrage. Im Zuge des Zusammenarbeitsgesuchs vom 11. Juni seien die US-Behörden über die Möglichkeiten der Rechts- oder Amtshilfe informiert worden. Bis anhin liege erst das allgemeine Gesuch um Zusammenarbeit vor. Die Amerikaner seien darauf hingewiesen, dass die Amtshilfe schneller gehe. Folco Galli, Sprecher des für die Rechtshilfe zuständigen Bundesamts für Justiz (BJ), sagte der SDA, derzeit stehe die Amtshilfe im Vordergrund.


Steuerhinterziehung: Keine Kooperation mit ausländsichen Behörden
Sollte Amtshilfe gewährt werden, würde die Steuerverwaltung von der UBS die fraglichen Kundendaten anfordern, schilderte Leutwyler das Vorgehen. Anschliessend prüft die Behörde, ob sich aus den Unterlagen ein Verdacht auf Steuerbetrug oder -hinterziehung ergibt. Bei Steuerhinterziehung kooperiert die Schweiz nicht mit ausländischen Behörden. Die Daten würden nur bei Betrugsverdacht an die US-Steuerbehörde weitergeleitet. Zuvor aber steht den Betroffenen der Rechtsweg offen: Die Steuerverwaltung würde sie informieren und sie könnten mit einem Rekurs ans Bundesverwaltungsgericht gelangen.


Erklärungsnotstand
Dass die Schweiz bei Steuerhinterziehung nicht kooperiert, basiert auf dem Grundsatz, dass die Hinterziehung hierzulande als Vergehen gilt und nicht als Verbrechen. Da die USA diese Unterscheidung in ihrem Recht nicht kennen, fällt Schweizer Behörden die Erklärung immer wieder schwer, wie Leutwyler sagte. Die am Mittwoch von einem Bundesrichter in Florida erteilte Ermächtigung für die amerikanische Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service – IRS), Kundendaten von der UBS anzufordern, hängt gemäss Leutwyler mit dem Verjährungsstichtag für Steuerdelikte in den USA zusammen.


Unterschiedliche Verjährungsfristen
Dieser Stichtag nämlich ist der 30. Juni. Je nach Schwere des Steuerdelikts beträgt die Verjährungsfrist drei oder sechs Jahre. Hätte der Richter der IRS die Ermächtigung nun nicht gegeben, hätten die Ermittler jeweils ein Jahr weniger erfassen können, wie Leutwyler sagt. Dank der Ermächtigung kann die IRS zusätzlich zum laufenden Jahr die vorhergehenden drei respektive sechs Jahre unter die Lupe nehmen. Das Bankgeheimnis sieht Leutwyler durch eine mögliche Amtshilfe aber nicht tangiert. (awp/mc/ps/19)

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