Machtkampf um Implenia – Laxey-Niederlagen vor UEK und EBK

Im Machtkampf mit Implenia hat der Hedge Fonds Laxey weitere Niederlagen erlitten: Gemäss Übernahmekommission (UEK) ist der Deal des Baukonzerns mit Russian Land keine unzulässige Abwehrmassnahme. Auch vor der EBK blitzte Laxey mit einem Rekurs ab.Weder die einzelnen Teile der Vereinbarung mit Russian Land über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens noch die Vereinbarung als Ganze stellten eine unzulässige oder gesetzeswidrige Abwehrmassnahme dar, befand die UEK in einer am Freitag veröffentlichten Empfehlung.


Deal zu klein
Dafür sei der Deal mit einer Investition von 2 Mio EUR angesichts einer Implenia-Bilanzsumme von 1,5 Mrd CHF zu klein. Eine bedeutende Veränderung des Bestandes sei erst gegeben, wenn Betriebsteile mit einem Wert oder Preis von mehr als 10% der Bilanzsumme verkauft oder erworben würden.


Gründe sachlich haltbar
Auch der Verkauf von 2,71% der Implenia-Aktien an Russian Land im Zusammenhang mit dem Deal und die Eintragung von 1,7% ins Aktienregister sei zulässig, befand die UEK. Denn die von Implenia angeführten Gründe seien sachlich haltbar.


Lex Koller in Konflikt
Implenia hatte Laxey nur mit 4,9% im Aktienregister eingetragen, obwohl der Hedge Fonds 34% am Baukonzern hält. Sollte Laxey mit mehr Stimmen eingetragen werden, würde der Anteil ausländischer Aktionäre auf über 20% steigen und Implenia als ausländisch beherrschter Konzern gelten, argumentiert Implenia. Damit käme der Baukonzern mit der Lex Koller in Konflikt, die den Kauf von Schweizer Grundstücken durch Ausländer beschränkt.


Laxey beklagte bei der UEK
Laxey hatte bei der UEK beklagt, man werde von Implenia schlechter behandelt als Russian Land. Denn die Russen besässen 2,71% des Baukonzerns und seien mit 1,7% Stimmrecht ins Aktienbuch eingetragen worden. Dies seien 62,7% des Aktienpakets. Also müsse Laxey ebenfalls mit 62,7% seines Aktienpakets eingetragen werden, meinten die Briten. Zudem befand die UEK, dass Laxey bis spätestens 4. Januar den Angebotsprospekt mit der EBK-Verfügung von vergangener Woche ergänzen müsse. Implenia ihrerseits muss den Verwaltungsratsbericht zum Laxey-Übernahmeangebot bis spätestens 11. Januar ergänzen.


Ergänzungen haben Konsequenzen
Neu hat Implenia die Namen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder aufzuführen. Überdies muss der VR die Aktionäre mit Beteiligungen über 5% der Stimmrechte namentlich nennen und die ihm bekannten Absichten der einzelnen Aktionäre angeben. Die Ergänzungen haben Konsequenzen: Weil die Aktionäre noch Zeit haben müssen, die Ergänzungen zur Kenntnis zu nehmen, verlängert die UEK die Frist für das Kaufangebot vom 28. Dezember auf 1. Februar.


Zwischenabschluss
Als Folge muss Implenia bis zum 18. Januar einen aktualisierten Zwischenabschluss vorlegen. Denn die letzten veröffentlichten Geschäftszahlen (per 30. Juni) sind am Ende der verlängerten Angebotsfrist mehr als ein halbes Jahr alt. Dies widerspricht dem Börsengesetz.


Laxey auch vor EBK abgeblitzt
Auch vor der Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission (EBK) blitzte Laxey mit einem Rekurs gegen eine UEK-Empfehlung von Mitte November ab. Damit darf Laxey innerhalb eines halben Jahres nach dem endgültigen Ablauf des Kaufangebots keine Implenia-Aktien zu einem Preis kaufen, der über dem Kaufangebot von 33,23 CHF liegt. Macht der Hedge Fonds dies dennoch, muss er allen Aktionären diesen höheren Preis anbieten. Dies geht aus der Verfügung der EBK-Übernahmekammer vom Donnerstag hervor, die der Nachrichtenagentur SDA vorliegt. (awp/mc/ab)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert