Pensionskassen-Verband möchte berufliche Vorsorge neu regeln

In der beruflichen Vorsorge herrsche eine «Regulierungswut», schreibt der Pensionskassenverband in einer Mitteilung. Diese schränke den Handlungsspielraum der Pensionskassen ein und führe zu suboptimalen Lösungen. Nur mit einer Neuformulierung des BVG könnten vernünftige Rahmenbedingungen geschaffen werden.


12 Teile des Gesetzesentwurfes
Der Gesetzesentwurf des ASIP besteht aus 12 Teilen. Er befasst sich insbesondere mit der Struktur der beruflichen Vorsorge, den Grundsätzen der Führung, der Art und Weise der Information der Versicherten, der Ausgestaltung der Vorsorgepläne sowie der Kontrolle und der Aufsicht.


Transparenz fördern
Ziel sei es, die Aufgaben aller beteiligten Akteure zu definieren und Vorsorgepläne zu ermöglichen, die auf realistischen Grundlagen basierten, schreibt der Verband. Die Transparenz für die Versicherten müsse gefördert werden.


Studie der Hochschule St. Gallen
Die Vorschläge basieren auf einer Studie der Hochschule St. Gallen. Daraus gehen laut ASIP hervor, dass das Finanzierungsverfahren der Beruflichen Vorsorge – das Kapitaldeckungsverfahren – im Unterschied zum Umlageverfahren der AHV zu einer höheren Kapitalbildung führt.


Schweiz spart nicht zu viel
Für eine Volkswirtschaft sei die Äufnung von Kapital von grossem Vorteil, schreibt der Verband. Dank dem Kapitalstock bei den Pensionskassen seien Investitionen möglich. Die Studie zeige auf, dass in der Schweiz nicht zu viel gespart werde: Von einem Übersparen und einer Überkapitalisierung könne nicht die Rede sein.


Renditevorteile beim Kapitaldeckungsverfahren
Ein Renditevergleich zeige zudem, dass das Kapitaldeckungsverfahren Renditevorteile aufweise. Von einer Lockerung des Deckungsgraderfordernisses von 100% sei laut der Studie abzusehen. Das Umlageverfahren der AHV sei auch für Teile der beruflichen Vorsorge nicht sinnvoll.


Abweichungen vom Kapitaldeckungsverfahren
Der Gesetzesentwurf, den der Bundesrat im März in die Vernehmlassung geschickt hat, sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen zwar grundsätzlich im Kapitaldeckungsverfahren finanziert sein müssen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen von diesem Prinzip aber abweichen können, wenn sie über eine Garantie des Gemeinwesens verfügen.


Öffentlich-rechtliche den privaten Vorsorgeeinrichtungen gleichstellen
In einem solchen Fall sind sie nur teilkapitalisiert, und sie wenden ein Finanzierungsmodell an, dessen Modalitäten heute in der Gesetzgebung nicht geregelt sind. Eine Expertenkommission hatte zuvor dafür plädiert, öffentlich-rechtliche den privaten Vorsorgeeinrichtungen so weit wie möglich gleichzustellen. (awp/mc/ab)

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