AHV-Renten werden der Wirtschatsentwicklung angepasst und steigen

Die minimale Altersrente erhöht sich nach dem Beschluss des Bundesrates von 1075 auf 1105 CHF pro Monat, die Maximalrente von 2150 auf 2210 CHF. Letztmals waren die AHV/IV-Renten auf Anfang 2005 um 1,9% angehoben worden.

Preis- und Lohnindex um je 1 Prozent gestiegen
2005 sind der Preis- und der Lohnindex, die der Mischindex zur Rentenanpassung gleichgewichtig berücksichtigt, um je 1% gestiegen. Bis Ende Dezember 2006 wird ein Anstieg um 1,3% bei den Preisen und um 1,7% bei den Löhnen erwartet. Daraus ergibt sich nach einer frankenmässigen Rundung die Anpassung um 2,8%.

Betrag für allgemeinen Lebensbedarf wird ebenfalls erhöht
Angepasst wird auch der Betrag, der den Bezügerinnen und Bezügern von AHV/IV-Ergänzungsleistungen (EL) pro Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung steht. Für Alleinstehende erhöht er sich von 17`640 auf 18`140 CHF, für Ehepaare von 26`460 auf 27`210 CHF und für Waisen von 9225 auf 9480 CHF. Ebenfalls erhöht werden die Hilflosenentschädigungen.

Mindestbeiträge steigen
Die untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Personen ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber liegt neu bei 8900, die obere bei 53`100 CHF. Der Mindestbeitrag steigt bei AHV/IV/EO von 425 auf 445 CHF, bei der freiwilligen AHV von 706 auf 740 CHF, bei der freiwilligen IV von 118 auf 124 CHF.

Anpassung kostet rund 1094 Mio CHF
Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen kostet rund 1094 Mio CHF. Davon entfallen 222 Mio auf den Bund und 57 Mio auf die Kantone. Den grossen Rest tragen die Sozialwerke selbst. Bei der EL entstehen zusätzliche Kosten von 14 Mio, das heisst von 3 Mio zu Lasten des Bundes und von 11 Mio zu Lasten der Kantone.

Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge müssen angepasst werden
Die AHV und die berufliche Vorsorge sollen zusammen gegen 60`% des vorherigen Einkommens ersetzen. Die Zweite Säule ist deshalb erst von jenem Einkommen weg obligatorisch, bei dem die AHV allein nicht ausreicht. Damit die beiden Säulen aufeinander abgestimmt bleiben, müssen nach AHV-Rentenerhöhungen auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst werden.

Obere Einkommensgrenze bei 79’560 CHF
Neu liegen die Eintrittsschwelle für die Zweite Säule bei einem Mindestjahreslohn von 19`890 CHF und die obere Einkommensgrenze bei 79`560 CHF. Obligatorisch versichert sind unter Berücksichtigung des sogenannten Koordinationsabzugs Löhne zwischen 3315 und 56`355 CHF.

Beitragserhöhung
Von 6192 auf 6365 CHF erhöht wird schleisslich der Beitrag, der für die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) bei den Steuern abgezogen werden kann. Ist der Versicherte keiner Pensionskasse angeschlossen, sind neu 31`824 statt 30`960 CHF abzugsberechtigt. (awp/mc/ar)

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