Bundesgericht will kein Moratorium für UMTS-Mobilfunkantennen

Es hat dem Bau einer Swisscom-Anlage in Zug grünes Licht gegeben. Das Zuger Verwaltungsgericht hatte 2005 die Beschwerde einer Erbengemeinschaft gegen die Baubewilligung für drei UMTS-Antennen der Swisscom auf dem Postgebäude der Stadt Zug abgewiesen. Vor Bundesgericht hatten sich die Opponenten auf eine im September 2003 vom niederländischen Labor TNO vorgelegte Studie gestützt.


Effekte von UMTS-Signalen auf Menschen
Mit der TNO-Studie konnten erstmals im Laborexperiment Effekte von UMTS-Signalen auf Menschen festgestellt werden. Bei den Testpersonen, die der Strahlung im sogenannten Doppelblind-Versuch ausgesetzt worden waren, konnte eine schwache, statistisch aber deutliche Reduktion des Wohlbefindens festgestellt werden.


Antennen-Gegner
Die Antennen-Gegner hatten gestützt auf diese Resultate verlangt, Immissionen von UMTS-Antennen solange zu untersagen, bis ihre Unbedenklichkeit nachgewiesen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Zwar erachten auch die Lausanner Richter die Ergebnisse der TNO-Studie als «bedeutsam». Die Resultate seien jedoch wissenschaftlich nicht gesichert, solange sie nicht durch weitere Studien belegt seien. Einzig gestützt auf die TNO-Studie könnten weder UMTS-Antennen vorsorglich verboten, noch die Strahlungsgrenzwerte gesenkt werden.


Anschlussstudie
Laut Bundesgericht läuft derzeit eine von der Forschungsstiftung Mobilfunkkommunikation in Auftrag gegebene Anschlussstudie. Mit ihr sollen die Ergebnisse der TNO-Studie verifiziert und zuverlässigere Resultate ermittelt werden. Die Ergebnisse werden voraussichtlich 2006 veröffentlicht.


Nachweis der Unbedenklichkeit aus prinzipiellen Gründen nicht möglich
Im übrigen weist das Bundesgericht darauf hin, dass der von den Beschwerdeführern verlangte Nachweis der Unbedenklichkeit von Mobilfunkantennen aus prinzipiellen Gründen nicht möglich ist: Wissenschaftlich gesicherte Aussagen könnten nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, nicht aber zu deren Abwesenheit. (Urteil 1A.106/2005 vom 17. November 2005; keine BGE-Publikation) (awp/mc/gh)

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