CH-Geldwäscherei: Weniger Finanzintermediäre treten offen illegal auf

Dies dürfe auf ein verbessertes Wissen unter den Akteuren im Finanzmarkt zurückzuführen sein, schreibt die Kontrollstelle in ihrem am Freitag veröffentlichten Jahresbericht 2007. Zudem verlange der seriöse Kunde vermehrt den Nachweis einer legalen Berufsausübung.


317 neue Verfahren zur Abklärung der Unterstellungspflicht
Die Kontrollstelle hat im vergangenen Jahr im Rahmen der Marktaufsicht 317 neue Verfahren zur Abklärung der Unterstellungspflicht eröffnet – 5 mehr als im Vorjahr. Im Unterwallis und in Genf seien «fokussierte Operationen», unter anderem gegen Treuhänder und Geldwechsler, durchgeführt worden.  Insgesamt sechs (Vorjahr: acht) Strafanzeigen hat die Kontrollstelle 2007 gegen Finanzintermediäre erhoben, in fünf Fällen wegen illegaler Tätigkeit.


Massnahmen ergriffen
Die Kontrollstelle ergriff auch selbst Massnahmen: Einem Finanzintermediär wurde die Bewilligung entzogen, bei zwei weiteren Fällen erübrigte sich der Entzug, weil entweder der Konkurs eröffnet wurde oder der betroffene Finanzintermediär seine Tätigkeit einstellte. In vier Fällen lehnte die Kontrollstelle ein Bewilligungsgesuch ab.


389 Finanzintermediäre direkt beaufsichtigt
Der Kontrollstelle hat im vergangenen Jahr 389 Finanzintermediäre direkt beaufsichtigt. Daneben waren 6293 einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen. Die insgesamt 11 SRO werden ihrerseits von der Kontrollstelle beaufsichtigt.


In 348 Fällen Sanktionen
Die SRO verhängten in 348 (285) Fällen Sanktionen. Dabei wurden mit 166 Mahnungen 111 mehr ausgesprochen als 2006. 48 Finanzintermediäre wurden ausgeschlossen; 134 erhielten Bussen, Konventionalstrafen und Verweise.


Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) angepasst
Die Konstrollstelle hat zudem den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) angepasst. Da im vergangenen Jahr das Kollektivanlagegesetz in Kraft trat, fallen neu nur noch kollektive Anlageformen unter das GwG, welche nicht unter das neue Gesetz fallen, wie die Kontrollstelle mitteilte. Zudem habe sie ihre Praxis zum Werttransport und zum Beizug von Hilfspersonen überarbeitet. Und geklärt, dass die steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wie AHV-Ausgleichsfonds und Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a nicht in den Geltungsbereich des GwG fallen. Dem GwG unterstellt seien aber Versicherungsunternehmen, welche Produkte der Säule 3a anbieten.


Pflichten aus dem GwG überwachen
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei beaufsichtigt, ob im Nichtbankensektor die Pflichten aus dem GwG eingehalten werden. Zu diesem Sektor gehören unter anderem Vermögensverwalter, Treuhänder, Geldwechsler, Dienstleister für den Zahlungsverkehr und Rechtsanwälte und Notare, die finanzintermediäre Dienstleistungen anbieten. Die Kontrollstelle ist nicht zu verwechseln mit der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) im Bundesamt für Polizei (fedpol). Diese geht Geldwäscherei-Hinweisen von Banken und Finanzintermediären nach und leitet sie wenn nötig an die Strafverfolgungsbehörden weiter. (awp/mc/gh)

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