UBS-Kundendaten: Beschwerden laut BVGer gegenstandslos

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte vergangenes Jahr in mehreren Fällen grünes Licht für die amtshilfeweise Übermittlung von UBS-Kundendaten an die USA zu mutmasslichen amerikanischen Steuerbetrügern gegeben. Elf Betroffene gelangten dagegen ans Bundesverwaltungsgericht. Ungeachtet dieser laufenden Verfahren verfügte die (Finma) am vergangenen 18. Februar die Herausgabe der Daten von 300 US-Bürgern an die US-amerikanische Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS). Die Übermittlung der Daten wurde unmittelbar vollzogen.


BVGer: «Kein rechtlich geschütztes Interesse mehr»
Das Bundesverwaltungsgericht hat die ersten zwei der bei ihm eingereichten Beschwerden deshalb nun als gegenstandslos abgeschrieben. Laut dem 71-seitigen Urteil der Richter in Bern besteht aufgrund des Vorgehens der Finma kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einem Entscheid. Eine Ausnahme hätte allenfalls dann gemacht werden können, wenn sich die gleiche Frage auch in Zukunft stellen könnte. Es bestehe jedoch keine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung von Vorgängen, die wie vorliegend zu einer faktischen Aushebelung des rechtsstaatlichen Amtshilfeverfahrens führen könnten.


Ausreichender Verdacht bestanden
Vielmehr sei davon auszugehen, dass die zuständigen Instanzen das Problem erkannt hätten und Vorsorge treffen würden, dass der Rechtsschutz von Betroffenen künftig sichergestellt werde. Ob die Herausgabe der Daten durch die Finma zu Recht erfolgte, bleibt im Urteil ungeprüft. Dies könnte gemäss dem Entscheid allenfalls im Verfahren zur Anfechtung der Finma-Verfügung geschehen. Immerhin kam das Gericht zum Schluss, dass im konkreten Fall ein ausreichender Verdacht auf Abgabebetrug bestehen würde und die Amtshilfe deshalb hätte gewährt werden können.


IRS hat keine Namen genannt
Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass die IRS in ihrem Gesuch nur angegeben hatte, auf welche Weise US-Bürger allenfalls Steuerbetrug begangen haben könnten. Namen von Verdächtigen seien keine genannt worden. Laut Bundesverwaltungsgericht wäre das Amtshilfegesuch trotzdem genügend bestimmt gewesen und hätte keine unzulässige Beweisausforschungsmassnahme dargestellt.(Urteil A-7442/2008 und A-7426/2008 vom 5.3.2009) (awp/mc/ps/19)

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