AKW-Betreiber müssen mehr für Stilllegung zahlen

AKW-Betreiber müssen mehr für Stilllegung zahlen
AKW Leibstadt.

AKW Leibstadt.

Bern – Die Kosten für die Stilllegung der schweizerischen Kernkraftwerke, die Nachbetriebsphase und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle betragen neu 20,654 Milliarden Franken. Sie sind damit teuerungsbereinigt insgesamt 10 Prozent höher als die bisherigen Kostenschätzungen aus dem Jahr 2006. Die Kommissionen für den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds haben die Beiträge der Betreiber in die beiden Fonds für die Veranlagungsperiode 2012-2016 entsprechend erhöht, wie aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom Mittwoch hervorgeht.

Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme der Anlagen wird in der Schweiz durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: Den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet, die gemäss Kernenergiegesetz zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind.

Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Betreiber bilden Kostenstudien, die gemäss Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV) alle 5 Jahre aufgrund des neusten Stands von Wissen und Technik aktualisiert werden müssen. Vor einem Jahr legte Swissnuclear, die Fachgruppe Kernenergie des Verbands swisselectric, der Kommission der beiden Fonds die Kostenstudien 2011 vor. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge in der Veranlagungsperiode 2012-2016. Die Kostenstudien wurden inzwischen durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI unter Einbezug externer Experten überprüft und als realistisch bewertet.

Als Berechnungsgrundlage für die Kostenstudien wird eine Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 50 Jahren angenommen. Diese Berechnungsgrundlage gilt vorläufig auch für das Kernkraftwerk Mühleberg, solange über das Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung nicht rechtskräftig entschieden ist. Falls die Befristung für das Kernkraftwerk Mühleberg nicht rechtskräftig aufgehoben wird, müssen die Kosten für das Kernkraftwerk Mühleberg neu berechnet und allfällige Fehlbeträge durch die BKW FMB Energie AG in die Fonds nachbezahlt werden. (BFE/mc/ps)

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