Bundesgericht heisst Urheberrechtsgebühr auf mp3-Playern gut

Sie konnten nicht belegten, dass sie die Interessen der Konsumenten im Zusammenhang mit der umstrittenen neuen Gebühr repräsentativ vertreten. Deshalb waren sie zum Verfahren vor der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten gar nicht erst zugelassen worden, was das Bundesgericht in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil bestätigte.


30 Franken auf iPod
Die Schiedskommission hatte die Abgabe auf digitalen Speichermedien im Januar 2006 genehmigt. Dagegen setzten sich vier Konsumentenorganisationen zur Wehr, weil dadurch nach ihren Angaben ein mp3-Player um 10 bis 30 CHF, ein Videorecorder mit integrierter Festplatte um 90 CHF teurer wird.


Auch Einsprache der Verwertungsgesellschaften abgewiesen
Dies war andererseits den Verwertungsgesellschaften zu wenig: ProLitteris, die Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissperform fochten den Entscheid der Schiedskommission ebenfalls an und verlangten eine höhere Abgabe. Das Bundesgericht hatte aber auch dafür kein offenes Ohr: Der gegenüber einer ersten Fassung reduzierte Tarif sei rechtens. Die Schiedskommission habe bei der Bemessung der Höhe der Abgabe ihren Beurteilungsspielraum weder überschritten noch missbraucht, heisst es in dem Urteil.


Keine Geräteabgabe
Kein Erfolg hatten auch die Nutzerorganisationen Schweizerischer Wirtschaftsverband für Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) und Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN). Sie hatten die Gebühr grundsätzlich angefochten, weil es sich um eine verkappte Geräteabgabe handle. Das sah das Bundesgericht anders. Der Tarif beziehe sich sowohl auf auswechselbare Speichermedien wie auch auf eingebaute Speicher, sofern das Gerät vorrangig für Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werde.


Keine Abgabe auf PC-Festplatten
Damit machten die Lausanner Richter auch klar, dass auf PC-Festplatten keine Abgabe erhoben wird, weil diese nur nebenbei für solche Aufnahmen verwendet werden. Ebenfalls nicht unter den angefochtenen Tarif fallen andere Speichermedien wie leere Audio- oder Videokassetten, Minidisc, CD oder DVD. Diese werden gestützt auf bereits geltende Tarife belastet.


Die nun vom Bundesgericht geschützte Einführung einer Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien betrifft die Konsumenten nicht direkt. Die Abgabe wird bei den Herstellern und Importeuren erhoben und von diesen allenfalls auf die Kundschaft überwälzt. Der Tarif tritt am 1. September in Kraft und gilt danach 22 Monate.


(Urteil vom 19. Juni 2007 in den Verfahren 2A.53/2006, 2A.322/2006, 2A.336/2006, 2A.337/2006 und 2A.338/2006)

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