PubliGroupe wehrt sich gegen Weko-Busse über 2,5 Mio. Franken

PubliGroupe verfüge bei der Platzierung von Werbung und Inseraten in Printmedien über eine marktbeherrschende Stellung und habe diese Stellung missbraucht, indem sie andere Vermittlungsunternehmen bezüglich der Entschädigung für die Vermittlung von Inseraten behindert und damit den Markt abgeschottet habe, teilte die Weko am Dienstag mit.


PubliGroupe SA will die Verwaltungssanktion beim Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen. Man stelle die Rechtmässigkeit der Sanktion in Frage und wolle gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, teilte das Unternehmen am Dienstag mit.


Einvernehmliche Regelung von 2005 nicht betroffen
Von dieser Beschwerde sei die im Jahr 2005 mit dem Sekretariat der Weko getroffene einvernehmliche Regelung nicht betroffen, so die Mitteilung der Werbevermarkterin weiter. Vielmehr habe die Weko diese nun genehmigt. Mit dieser Regelung konnte das seit November 2002 laufende kartellrechtliche Untersuchungsverfahren abgeschlossen werden.


Gestützt auf die einvernehmliche Regelung hat das Unternehmen neue Richtlinien über die Anerkennung von kommissionsberechtigten Berufsvermittlern erlassen, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind. Betroffen seien davon derzeit 33 Berufsvermittler. Diese erwirtschaften mit PubliPresse einen Jahresumsatz in der Grössenordnung von 20 Mio CHF, während PubliPresse insgesamt einen jährlichen Umsatz von rund 1,5 Mrd CHF erziele. Diese Richtlinien blieben ebenfalls in Kraft, schreibt PubliGroupe weiter.


Markt abgeschottet
Publigroupe habe andere Vermittlungsunternehmen bezüglich der Entschädigung für die Vermittlung von Inseraten behindert und damit den Markt abgeschottet, begründet die Weko ihren Entscheid. Als Pächterin von Regiezeitungen habe die Publigroupe verschiedenen kleinen Vermittlungsunternehmen eine Entschädigung für vermittelte Inserate verweigert. Publigroupe habe sich dabei auf die von ihr selbst formulierten Selektionskriterien berufen.


Kartellrechtlich unzulässig
Die Weko kommt in ihrer Untersuchung jedoch zum Schluss, dass mehrere Kriterien in den Richtlinien, von denen Publigroupe die Entrichtung einer Entschädigung abhängig machte, kartellrechtlich unzulässig sind. Die Höhe der Busse ergebe sich aus der Art und Schwere des Verstosses. Mildernd habe sich ausgewirkt, dass die Publigroupe während der Untersuchung eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, ihre Kommissionierungspraxis zu ändern.


Publigroupe ist nach Weko-Angaben auf dem Markt für den Verkauf und die Vermittlung von Inserate- und Werberaum in Printmedien marktbeherrschend. Ihre Marktstellung sei hauptsächlich die Folge ihres hohen Marktanteils, der unausgeglichenen Marktanteilsverteilung und von strukturellen Vorteilen. (awp/mc/pg)

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