Unerlässlicher Kampf gegen die Geldwäscherei

Die Anstrengungen der Schweizer Banken, mit einem breit abgestützten Abwehrdispositiv gegen die Geldwäscherei vorzugehen, bürden laut einer Untersuchung des Instituts für schweizerisches Bankwesen der Universität Zürich den Instituten hohe Kosten auf, zeigen aber nicht die ursprünglich erhoffte Wirkung. Denn Drogenhandel und Kriminalität konnten, allen regulatorischen Vorkehrungen zum Trotz, nicht zurückgebunden werden, im Gegenteil: Gemäss der Studie offenbaren die internationalen Kriminalitätsstatistiken seit den siebziger Jahren eine tendenziell steigende Tendenz von Straffällen.


Wirkungslos und trotzdem notwendig
Diesem ernüchternden Ergebnis zum Trotz kommen die Autoren der im Auftrag der Vereinigung schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken durchgeführten Untersuchung zum Schluss, dass die Geldwäschereiprävention aus Reputationsgründen unerlässlich sei für den Schweizer Finanzplatz. Eine intakte Reputation sei Grundvoraussetzung für den unternehmerischen Erfolg einer Bank. Hinzu komme, dass internationale Organisationen wie die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) verbindliche Empfehlungen erlassen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Dies lasse nationalen Regulatoren ohnehin einen geringen Spielraum für eigenständige Lösungen. Laut Studie, in der neben dem Abwehrdispositiv der Schweiz auch jenes von Singapur und Deutschland unter die Lupe genommen worden ist, können denn auch keine signifikanten regulatorischen Unterschiede festgestellt werden. Bemerkenswert ist allenfalls, dass die Banken jedes dieser drei Länder davon überzeugt sind, die strengsten und aufwendigsten Geldwäschereibestimmungen befolgen zu müssen.


VSB, Geldwäschereiverordnung ud Geldwäschereigesetz
In der Schweiz ruht die Geldwäschereibekämpfung im Wesentlichen auf drei regulatorischen Säulen. Zum einen stützen sich die Banken auf die erstmals 1977 auf dem Weg der Selbstregulierung ausgearbeitete Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), die 2003 letztmals revidiert wurde. Kernelement der VSB ist die eindeutige Identifikation der Kunden. Verletzungen der Vereinbarung werden durch eine unabhängige Kommission geahndet. Zum andern müssen sich die Banken an die Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) halten, deren revidierte Fassung ebenfalls 2003 in Kraft getreten ist. Legt die VSB in erster Linie Identifizierungsstandards fest, schreibt die EBK-Verordnung vor, welche spezifischen Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken zu beachten sind. Politisch exponierte Personen werden nur dann zu Kunden, wenn die oberste Geschäftsleitung ihr Plazet gibt. Die Banken müssen zudem IT-gestützte Überwachungssysteme betreiben, die es erlauben, ungewöhnliche Transaktionen in ihrem Kundenstamm rechtzeitig zu entdecken.


Abwehr auf breiter Front
Abgerundet wird dieses Abwehrdispositiv durch das 1998 in Kraft getretene Geldwäschereigesetz. Dieser Erlass dehnt die Identifizierungspflichten und die Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht auf alle Finanzintermediäre aus – neben Banken auf Fonds, Effektenhändler, unabhängige Vermögensverwalter, Versicherungen und Spielbanken. Der Schweizer Finanzplatz tut im eigenen Interesse ohne Zweifel sehr viel im Kampf gegen die Geldwäscherei.

(NZZ/mc/hfu)

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