BPV knüpft Converium-Übernahme durch Scor an Bedingungen

Die Aufsichtsbehörde damit will einen unternehmensgefährdenden Kapitalabzug verhindern. Sofern Converium Transaktionen durchzuführen beabsichtige, welche die ‹Solvabilität I› unter 200% drücken würde, seien diese dem BPV vorzulegen, teilte das Bundesamt am Mittwoch mit. Zudem müssten innerhalb der neuen Gruppe Transaktionen, welche einzeln rund 5% und aufs Jahr summiert rund 10% des Eigenkapitals ausmachen, dem BPV vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden.


Gute Kapitalausstattung
Converium verfüge heute über eine gute Kapitalausstattung. Mit diesem Entscheid werde sichergestellt, dass die Substanz auch in Zukunft nicht geschmälert und der Versichertenschutz nicht beeinträchtigt würden, schreibt das BPV.


Scor begrüsst Entscheid
In einer Medienmitteilung begrüsste der französische Rückversicherer den Entscheid des BPV. Scor verfüge damit nun über alle für ihre Kapitalbeteiligung an Converium notwendigen Genehmigungen, heisst es. Die Angebotsfrist dauert – unter Vorbehalt einer Verlängerung – bis zum 9. Juli.


Beteiligungsabsichten meldepflichtig
Gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind Beteiligungsabsichten an einer Schweizer Versicherung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50% des Kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet. Das BPV als Aufsichtsbehörde kann dann nicht nur Bedingungen stellen, sondern eine Beteiligung sogar untersagen, wenn die Versicherung oder die Interessen der Versicherten gefährdet werden.


Richtlinie der EU übernommen
Mit der ‹Solvabilität I› hatte die Schweiz auf Anfang 2004 eine Richtlinie der EU übernommen. Mit ihr wird die Kapitalreserve geregelt, über die Versicherungen für den Fall unvorhergesehener Ereignisse verfügen müssen. (awp/mc/gh)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert